1911
von dem demnächstigen Ausfalle der Sache sowie von einem erteilten Strafaufschub
mit Aussicht auf Begnadigung.
Überdies hat die Zusendung einer Abschrift der Urteilsformel zu erfolgen,
sofern auf Zuchthaus oder auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte rechtskräftig
erkannt wird. Ist der Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte für eine den Zeitraum
von drei Jahren nicht übersteigende Dauer ausgesprochen, so ist außerdem von dem
Tage des Antritts der Freiheitsstrafe Nachricht zu geben.
Im übrigen bedarf es der Zusendung einer Abschrift der Urteilsformel oder
des ganzen Urteils nur auf Verlangen der Behörde.
12. Ist gegen einen Offizier des Beurlaubtenstandes auf Zuchthausstrafe, auf
Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte oder anf Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher
Amter rechtskräftig erkannt worden, so ist das Urteil in beglaubigter Abschrift
unmittelbar dem Präsidenten des Reichsmilitärgerichts zu übersenden.
Hinsichtlich aller übrigen in Veranlassung einer gegen einen Ossizier des
Beurlanbtenstandes eingeleiteten Untersuchung zu machenden Mitteilungen finden
die allgemeinen Vorschriften über die Mitteilungen bei einer gegen einen Beamten
eingeleiteten Untersuchung (unter Nr. 13) entsprechende Anwendung. Die Mit-
teilungen sind an das betreffende Bezirkskommando zu richten.
V. Mitteilungen an andere als die unter II bis IV erwähnten Behörden.
Mu) Aus dem Gesichtspunkte der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten.
13. Wenn ein im unmittelbaren oder mittelbaren Staatsdienste stehender
Beamter wegen eines Verbrechens oder Vergehens zur Untersuchung gezogen wird,
so ist sofort nach Erössunng der gerichtlichen Voruntersuchung und des Hauptver-
fahrens unter kurzer Angabe der Veranlassung oder unter Mitteilung der Anklage-
schrift der zunächst vorgesebten Dienstbehörde des Angeklagten Nachricht zu geben
und ihr demnächst auch die Formel des Urteils unmittelbar nach dessen Verkündung
mitzuteilen.
Dabei ist zu bemerken, ob seitens der Staatsanwaltschaft die Einlegung eines
Rechtsmittels in Aussicht genommen ist oder aus welchen Gründen von der Ein-
legung des zulässigen Rechtsmittels Abstand genommen wird.
Von der im Laufe einer Untersuchung elwa erfolgten Verhaftung eines
Beamten sowie von der etwa erfolgten Entlassung aus der Haft ist der Dienst-
behörde gleichfalls sofort Mitteilung zu machen.