Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiundsiebzigster Jahrgang. 1911. (72)

1911 
von dem demnächstigen Ausfalle der Sache sowie von einem erteilten Strafaufschub 
mit Aussicht auf Begnadigung. 
Überdies hat die Zusendung einer Abschrift der Urteilsformel zu erfolgen, 
sofern auf Zuchthaus oder auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte rechtskräftig 
erkannt wird. Ist der Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte für eine den Zeitraum 
von drei Jahren nicht übersteigende Dauer ausgesprochen, so ist außerdem von dem 
Tage des Antritts der Freiheitsstrafe Nachricht zu geben. 
Im übrigen bedarf es der Zusendung einer Abschrift der Urteilsformel oder 
des ganzen Urteils nur auf Verlangen der Behörde. 
12. Ist gegen einen Offizier des Beurlaubtenstandes auf Zuchthausstrafe, auf 
Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte oder anf Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher 
Amter rechtskräftig erkannt worden, so ist das Urteil in beglaubigter Abschrift 
unmittelbar dem Präsidenten des Reichsmilitärgerichts zu übersenden. 
Hinsichtlich aller übrigen in Veranlassung einer gegen einen Ossizier des 
Beurlanbtenstandes eingeleiteten Untersuchung zu machenden Mitteilungen finden 
die allgemeinen Vorschriften über die Mitteilungen bei einer gegen einen Beamten 
eingeleiteten Untersuchung (unter Nr. 13) entsprechende Anwendung. Die Mit- 
teilungen sind an das betreffende Bezirkskommando zu richten. 
V. Mitteilungen an andere als die unter II bis IV erwähnten Behörden. 
Mu) Aus dem Gesichtspunkte der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten. 
13. Wenn ein im unmittelbaren oder mittelbaren Staatsdienste stehender 
Beamter wegen eines Verbrechens oder Vergehens zur Untersuchung gezogen wird, 
so ist sofort nach Erössunng der gerichtlichen Voruntersuchung und des Hauptver- 
fahrens unter kurzer Angabe der Veranlassung oder unter Mitteilung der Anklage- 
schrift der zunächst vorgesebten Dienstbehörde des Angeklagten Nachricht zu geben 
und ihr demnächst auch die Formel des Urteils unmittelbar nach dessen Verkündung 
mitzuteilen. 
Dabei ist zu bemerken, ob seitens der Staatsanwaltschaft die Einlegung eines 
Rechtsmittels in Aussicht genommen ist oder aus welchen Gründen von der Ein- 
legung des zulässigen Rechtsmittels Abstand genommen wird. 
Von der im Laufe einer Untersuchung elwa erfolgten Verhaftung eines 
Beamten sowie von der etwa erfolgten Entlassung aus der Haft ist der Dienst- 
behörde gleichfalls sofort Mitteilung zu machen.
	        
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