1911
In Übertretungssachen unterbleibt die Mitteilung von der Eröffnung des
Verfahrens, dagegen ist, sofern eine Strafe rechtskräftig festgesetzt worden ist, der
Inhalt des Strafbefehls oder die Urteilsformel mitzuteilen.
14. Wird gegen einen richterlichen Beamten, einen Beamten der Staats-
anwaltschaft oder einen Notar eine Untersuchung eingeleitet, so sind die unter
Nr. 13 vorgeschriebenen Mitteilungen, außer an die nächstvorgesetzte Dienstbehörde,
auch an das Fürstliche Ministerium, Justizabteilung, zu erstatten.
zu
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15. Die Vorschriften in Nr. 13 sinden auch Anwendung:
a) auf die Rechtsanwälte,
b) auf die Geistlichen und Kirchenbeamten,
J0) auf die nicht zu den Medizinalbeamten gehörigen Medizinalpersonen aller
Kategorien,
ch auf alle öffentlichen Lehrer und Lehrerinnen, Schulamtskandidaten und
Kandidatinnen und Zöglinge der Seminaranstalten,
) auf Gewerbetreibende, welche gemäß § 36 Abs. 1 der Gewerbeordnung
beeidigt und öffentlich angestellt sind,
) auf Angestellte der Eisenbahnverwaltungen.
Die Mitteilung geht in dem Falle:
a) an den Präsidenten und an den Oberstaatsanwalt des Oberlandesgerichts,
sowie an den Vorsland der Anwaltskammer. Der Oberstaatsanwalt hat
dem Fürstlichen Ministerium, Iustizabteilung, von der Einleitung und von
dem Endergebnisse der Untersuchung Anzeige zu erstatten und Alschrift
des Urteils einzureichen. In Ubertretungssachen bedarf es der Anzeige
und der Einreichung der Urteilsabschrift nur in Fällen von erheblicherer
Bedentung;
b) an das Fürstliche Ministerium, Abteilung für Kirchen= und Schulsachen:
J) und c) an das Fürstliche Ministerium, Abteilung des Innern;
) au das Fürstliche Ministerium, Abteilung für Kirchen= und Schulsachen;
) hinsichtlich der Angestellten der Privateisenbahnunternehmungen an das
Fürstliche Ministerium, hinsichtlich der Angestellten der Staatseisenbahnen
und der unter Staatsverwaltung stehenden Privateisenbahnen an die Eisen-
bahndirektion und, wenn der Angeschuldigte zu den den Eisenbahn-, Betriebs-,
Maschinen-, Verkehrs= oder Werkstättenämtern unterstellten Beamten gehört,
an das betreffende Amt.