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der durchgehende Frachtfuhrwerksverkehr und Flößereiverkehr, sowie der
Eilgüterverkehr von und nach den Bahnhöfen;
der Post-, Telegraphen= und Fernsprechverkehr;
. die Tätigkeit der Arzte, Tierärzte und Hebammen, der Betrieb von Kran-
kenhäusern, Badeanstalten, Heilstätten, Irrenanstalten, sowie die Zubereitung
und der Verkauf von Arzneimitteln und Gegenständen der Krankenpflege
in den Apotheken;
das Aubieten persönlicher Dienste auf öffentlichen Straßen und Pläßtzen:;
4 die Zuführung des Tagesbedarfs an Lebens= und Genußmitteln sowie die
Zuführung von Eis während der für den Haudel mit diesen Gegenständen
frei gegebenen Stunden;
. die Zu= und Abfuhr von Waren bei Märkten.
Bei diesen Arbeiten soll jedes störende Geräusch tunlichst vermieden werden.
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86.
An Sonn= und Festtagen dürfen öffentliche Versteigernugen und Verpachtungen
nur ausnahmsweise gegen Erlaubnis der Ortspolizeibehörde und nicht vor Ablauf
der zweiten Nachmittagsstunde abgehalten werden. Während der Zeit des Vor-
mittags-Hauptgottesdienstes ist die Auszahlung des Lohnes an Arbeiter, Hand-
werker und Hausgewerbetreibende verboten.
Das Aushängen und Ausstellen von Waren vor den Türen ist an Sonn-
und Festtagen verboten.
Finden Jahrmärkte an Sonn= und Festtagen statt, so muß der Marktverkehr
während der Zeit des Vormittags-Hauptgottesdienstes ruhen. An Orten, wo ein
Nachmittags-Gottesdienst abgehalten wird, kann der Marktverkehr durch ortspolizei-
liche Verordnung außerdem bis zum Schlusse des Nachmittags-Gottesdienstes unter-
sagt werden.
Jeder sonstige Marktverkehr ist an Sonn= und Festtagen während des ganzen
Tages verboten.
§5 7.
Der Betrieb der Gast= und Schankwirtschaften sowie der Konditoreien darf
an Sonn= und Festtagen während der Zeit des Hauptgottesdienstes nur innerhalb
geschlossener oder umfriedigter Räume stattfinden.
Diese Vorschrift findet keine Anwendung auf Wirtschaften, welche außerhalb
geschlossener Ortschaften liegen.
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