Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundsiebzigster Jahrgang. 1912. (73)

1912 
Gesetzfammlung 
für das Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt. 
1. Stück vom Jahre 1912. 
  
Inhalt: Ministerial-Belanntmachung, betressend die auf Grund der §§ 1449 und 1455 der 
Reichsversicherungsordnung zu gewährende Vergütung. 
  
& I. Ministerial-Bekanntmachung 
vom 8. Jannar 1912. 
Entsprechend einer Vereinbarung der bei der Thüringischen Landes-Versicherungs- 
anstalt beteiligten Regierungen bestimmen wir folgendes: 
1. Auf Grund von § 1455 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 der Reichsversicherungs- 
ordnung wird die Vergütung für die mit Ausstellung, Umtausch und Er- 
neuerung der Quittungskarten verbundenen Geschäfte auf ein Prozent 
des Werts der verwendeten Beitragsmarken festgesetzt. 
Soweit nicht nach § 1449 der Reichsversicherungsordnung eine Einigung 
erfolgt ist oder künftig erfolgt, wird die für Einziehung der Beiträge zur 
Invaliden= und Hinterbliebenenversicherung zu gewährende Vergütung fest- 
geset auf 
a) vier Prozent des Werts der verwendeten Beitragsmarken für die 
Orts-, Land= und Innungskrankenkassen und Gemeindekrankenversiche- 
rungen, 
b) einundeinhalb Prozent des Werts der verwendeten Beitrags- 
marken für die Betriebs= (Fabrik-) und Bankrankenkassen und Knapp- 
schaftskassen. 
Die Vergütung nach Nr. 1 ist gleichzeitig mit der Vergütung nach Nr. 2 
zu berechnen. 
Farfl. Schwarzb.-Rudolst. Gesevsammlung LXXIII. 
Ausgegeben in Rudolstadt am 12. Jannar 1912. 
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