1912 57
As XIX. Ministerial-Bekanntmachung
vom 26. April 1912,
betreffend den zwischen den Regierungen von Schwarzburg-Rudolstadt,
Sachsen-Meiningen und Sachsen-Coburg und Gotha zu dem Vertrag vom
8. April 1869 über die Benutzung der Irren-Heil= und Pflegeanstalt zu
Hildburghausen und zu dessen Nachträgen vom 12. Februar 1889 und
vom Jahre 1903 (Ministerial-Bekanntmachung vom 2. Dezember 1903)
vereinbarten Nachtragsvertrag.
Nachdem der nachstehende Nachtragsvertrag über die Mitbenutzung der Irren-
Heil= und Pflegeanstalt zu Hildburghausen die Genehmigung des Landtags erhalten
und von den vertragschließenden Regierungen ratifiziert worden ist, so wird dieser
Vertrag hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht.
Rudolstadt, den 26. April 1912.
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium.
Frhr. v. d. Recke.
Die Regierungen von Sachsen-Meiningen, Sachsen-Coburg und Gotha und
Schwarzburg-Rudolstadt haben in der Erwägung, daß der Krankenbestand in der
Hergoglichen Irren-Heil= und Pflegeanstalt in Hildburghausen, welche nunmehr
die Bezeichnung Herzogliche Landes-Heil= und Pflegeanstalt führen wird, eine
starke und anhaltende Vermehrung ersahren hat und die Regierung von Sachsen-
Meiningen infolgedessen zu umfangreichen Umbauten und Erweiterungsbauten zu
schreiten genötigt ist, zu dem Vertrage vom 8. April 1869 über die Benutzung
dieser Anstalt und zu dessen Nachträgen vom 12. Febrnar 1889 und vom Jahre
1903 folgendes vereinbart:
1. Die Regierung von Sachsen-Meiningen beabsichtigt, zur Deckung des ihr
durch die erwähnten Bauten erwachsenden Mehraufwandes die Verpflegungssäte für
die Kranken der Anstalt entsprechend zu erhöhen. Es besteht Einverständnis, daß