Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundsiebzigster Jahrgang. 1912. (73)

1912 57 
As XIX. Ministerial-Bekanntmachung 
vom 26. April 1912, 
betreffend den zwischen den Regierungen von Schwarzburg-Rudolstadt, 
Sachsen-Meiningen und Sachsen-Coburg und Gotha zu dem Vertrag vom 
8. April 1869 über die Benutzung der Irren-Heil= und Pflegeanstalt zu 
Hildburghausen und zu dessen Nachträgen vom 12. Februar 1889 und 
vom Jahre 1903 (Ministerial-Bekanntmachung vom 2. Dezember 1903) 
vereinbarten Nachtragsvertrag. 
Nachdem der nachstehende Nachtragsvertrag über die Mitbenutzung der Irren- 
Heil= und Pflegeanstalt zu Hildburghausen die Genehmigung des Landtags erhalten 
und von den vertragschließenden Regierungen ratifiziert worden ist, so wird dieser 
Vertrag hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht. 
Rudolstadt, den 26. April 1912. 
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium. 
Frhr. v. d. Recke. 
Die Regierungen von Sachsen-Meiningen, Sachsen-Coburg und Gotha und 
Schwarzburg-Rudolstadt haben in der Erwägung, daß der Krankenbestand in der 
Hergoglichen Irren-Heil= und Pflegeanstalt in Hildburghausen, welche nunmehr 
die Bezeichnung Herzogliche Landes-Heil= und Pflegeanstalt führen wird, eine 
starke und anhaltende Vermehrung ersahren hat und die Regierung von Sachsen- 
Meiningen infolgedessen zu umfangreichen Umbauten und Erweiterungsbauten zu 
schreiten genötigt ist, zu dem Vertrage vom 8. April 1869 über die Benutzung 
dieser Anstalt und zu dessen Nachträgen vom 12. Febrnar 1889 und vom Jahre 
1903 folgendes vereinbart: 
1. Die Regierung von Sachsen-Meiningen beabsichtigt, zur Deckung des ihr 
durch die erwähnten Bauten erwachsenden Mehraufwandes die Verpflegungssäte für 
die Kranken der Anstalt entsprechend zu erhöhen. Es besteht Einverständnis, daß
	        
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