Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundsiebzigster Jahrgang. 1912. (73)

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Jena, den 1. April 1912. 
Nachdem die Herzogtümer Sachsen-Coburg und Gotha sich bereit erklärt haben, 
sich an das zu errichtende gemeinschaftliche oberste Verwaltungsgericht für das Groß- 
herzogtum Sachsen-Weimar, das Herzogtum Sachsen-Altenburg und die Fürsten- 
tümer Schwarzburg-Sondershausen und Schwarzburg-Rudolstadt anzuschließen, 
haben zum Zweck der nötigen Verhandlungen und Vereinbarungen zu Bevollmäch= 
tigten ernannt: 
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Sachsen: 
Höchstihren Geheimen Staatsrat Dr. jur. Arnold Paulßen: 
Seine Hoheit der Herzog von Altenburg: 
Höchstihren Geheimen Staatsrat Askan Freiherrn von Hardenberg; 
Seine Durchlaucht der Fürst zu Schwarzburg: 
für das Fürstentum Schwarzburg-Sondershausen: 
Höchstihren Geheimen Regierungsrat Dr. jur. Albert Laugbein; 
für das Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt: 
Höchstihren Geheimen Staatsrat Lr. jur. Otto Körbitz 
Seine Königliche Hoheit der Herzog von Sachsen-Coburg und Gotha: 
Höchstihren Staatsrat Julius Wilharm. 
Die Bevollmächtigten haben heute folgenden 
Nachtrag zu dem Schlußprotokoll des Staatsvertrags zwischen 
dem Großherzogtum Sachsen-Weimar, dem Herzogtum Sachsen- 
Altenburg und den Fürstentümern Schwarzburg-Sondershausen 
und Schwarzburg-Rudolstadt d. d. Jena, den 15. Dezember 1910 
vereinbart: 
Die Herzogtümer Sachsen-Coburg und Gotha treten dem Staatsvertrage nebst 
Schlußprotokoll vom 15. Dezember 1910 mit der Maßgabe bei, daß sie sich 
spätestens vom 1. Juli 1913 ab an der Thüringer Oberverwaltungsgerichtsge- 
meinschaft beteiligen. 
Dr. Otto Körbitz. Dr. Arnold Paulßen. 
Askau Freiherr von Hardenberg. Julius Wilharm. 
Dr. jur. Albert Langbein.
	        
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