Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

r*⅜rT] 1913 
Die einzelne Ordnungsstrafe darf den Betrag von 300 7 nicht übersteigen. 
Eine Umwandlung der Geldstrafe in Freiheitsstrafe findet nicht statt. 
II. 
Beschwerden gegen die Androhung und Festsebung der Ordnungsstrafen haben 
ausschiebende Wirkung. Über sie entscheidet das Ministerium, Abteilung der 
Finanzen. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürst- 
lichen Insiegel. 
So geschehen 
Rudolstadt, den 9. April 1913. 
(L. S.) Günther. 
Frhr. v. d. Recke. 
AXXV. Ministerial-Bekanntmachung 
vom 3. Mai 1913, 
betreffend die Auslieferungsverträge mit den Vereinigten Staaten von 
Amerika. 
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika hat die in dem Jahre 
1852 abgeschlossenen Auslieferungsverträge (Ministerial-Belanmmachung vom 
9. September 1853, Ges.-S. S. 203) für die Panamakanalzone für amwendbar 
erklärt. Es kann sonach die Auslieferung eines deutschen Justizflüchtlings aus der 
Panamakanalzone verlangt werden, wenn die Straftat in den zwischen den deut- 
schen Bundesstaaten und den Vereinigten Staaten von Amerika bestehenden Aus- 
lieserungsverträgen vorgesehen ist. 
Rudolstadt, den 3. Mai 1913. 
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium. 
Frhr. v. d. Recke.
	        
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