Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

152 1913 
Staatsvertrag 
zwischen dem Königreiche Preußen und dem Fürstentume Schwarzburg-Rudolstadt 
wegen anderweitiger Regelung der Ubertragung von Auseinandersehungsgeschäften 
auf die Königlich Preußischen Anseinandersehungsbehörden. 
Nachdem für wünschenswert erachtet worden ist, diejenigen Aufgaben, welche 
durch den zwischen Preußen und Schwarzburg-Rudolstadt über die Bearbeitung 
von Anseinandersetzungsgeschästen im Fürstentume Schwarzburg-Rudolstadt am 
10. Dezember 1855 unterzeichneten Vertrag den preußischen Behörden übertragen 
worden sind, zu erweitern und hinsichtlich des Kostenwesens einige Anderungen 
vorzunehmen, haben die zur Vereinbarung der dieserhalb erforderlichen Bestim- 
mungen bestellten Kommissare, nämlich 
für das Königreich Preußen 
der Geheime Oberregierungsrat Julius Pelper, 
der Geheime Legationsrat Dr. Paul Eckardt und 
der Regierungsrat Ir. Haus Meydenbauer, 
für das Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt 
der Regierungsrat Albert Bock 
folgenden Vertrag abgeschlossen: 
Artikel 1. 
1. Die Leitung: 
a) der Grundstückszusammenlegungen, der Gemeinheitsteilungen und der 
Aufhebung von Dienstbarkeiten, 
b) der Ablösung von Reallasten; 
2. die Bildung und Einrichtung von Waldgenossenschaften: 
a) aus den zu einer Zusammenlegung heraungezogenen Grundstücken während 
der Douer eines Zusammenlegungsverfahrens, 
b) anßerhalb eines Zusammenlegungsverfahrens, sofern dies im einzelnen 
Falle nicht durch inländische Behörden geschehen kann, 
sowie die Entscheidung der dabei vorkommenden Streitigkeiten soll in dem Fürsten-
	        
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