Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

1913 199 
XXX. Ministerial-Verordnung 
vom 22. Mai 1913 
zur weiteren Ausführung des Versicherungsgesetzes für Angestellte. 
In Ergänzung der Bestimmung unter Ziffer II der Verordnung zum Ver- 
sicherungsgesetz für Angestellte vom 12. Juli 1912 (Ges.-S. S. 89) bestimmen 
wir hiermit folgendes: 
1) Die Krankheitsbescheinigungen des § 54 Abs. 2 des Versicherungsge- 
setzes für Angestellte können für die in Reichs= oder Staatsbetrieben 
Beschäftigten auch durch die vorgesetzten Dienstbehörden ausgestellt werden. 
2) Die Gemeinde= und Gutsbezirksvorstände haben die Bescheinigungen nach 
dem beigefügten probeweise ausgefüllten Muster auszustellen. 
Rudolstadt, den 22. Mai 1913. 
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium, 
Ubtellung des Jnnern. 
Werner. 
Anlage. 
Krankheitsbescheinigung. 
54 Abs. 2 des Versicherungsgesetzes für Angestellte.) 
Der Gutsverwalter Heinrich Raspe in N. N., geboren im Jahre 1873 zu 
Schwarza, Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt, Landratsamtsbezirk Rudolstadt, war 
vom 15. Juli 1913 bis zum 5. September 19138 arbeitsunfähig und verhindert, 
seine Berufstätigkeit fortzusetzen. Der Erkrankte hat sich die Krankheit weder vor- 
sätzlich, noch bei Begehung eines durch strafgerichtliches Urteil festgestellten Ver- 
brechens, noch durch schuldhafte Beteiligung bei Schlägereien oder Raufhändeln 
zugezogen. 
N. N., den 15. Oktober 1913. 
Gemeindevorstand. 
(Siegel) r Gutsbezirksvorstand. 
N. N.
	        
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