Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

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1913 
„5., Konsumvereine und ähnliche Erwerbsvereine und Wirtschaftsgenossen- 
schaften, insoweit sie nicht schon unter 4# und b fallen“; 
„6., ungeteilte Erbmassen“. 
Artikel 2. 
a) Im § 3 fällt der Buchstabe b fort und vor „Gewerbe“ ist einzufügen: 
„Eisenbahn-“, vor „Grundbesi“ ist zu setzen: „eigenen oder gepachteten“ 
b) Der Eingang des §5 3 Abs. 3 lautet künftig: 
„Die vorstehende Bestimmung findet auch auf die im § 2 unter 4, 5 
und 6 bezeichneten Stenerpflichtigen, die ihren Sit“ usw. 
) Der letzte Absatz des § 3 fällt weg. 
Artikel 3. 
a) Im § 5 Abs. 1 fallen die Worte: „und deren Beamten“ fort. 
b) Der 8 5 Abs. 2 wird wie folgt ersetzt: 
„Das Ministerium ist ermächtigt, zur Vermeidung einer Doppelbestenerung 
der dem Sienerrechte mehrerer Staaten unterliegenden Personen, ins- 
besondere in Fällen, die durch das Reichodoppelsteuergesetz überhaupt keine 
oder keine zweifellose Regelung erfahren haben, mit anderen Bundes- 
staaten Vereinbarungen zu treffen, durch welche die Heranziehung zur 
Einkommensteuer unter Wahrung des Grundsatzes der Gegenseitigkeit auch 
abweichend von den in diesem Gesee enthaltenen Vorschriften geregelt wird.“ 
Artikel 4. 
Im § 6 ist der Text unter b bis c zu streichen und dafür einzusetzen: 
„b) das Deutsche Reich, 
J) die auf Grund reichs= oder landesgeseblicher Vorschriften errichteten Berufs- 
genossenschaften, Kranken-, Pensions-, Witwen= und Waisen-, sowie Sterbe- 
kassen, soweit ihre Unternehmungen keinen gewerblichen Charakter tragen. 
) das Militäreinkommen: 
1. der Personen des Unteroffizier= und Gemeinenstandes, 
2. aller Angehörigen des aktiven Heeres während der Zeit einer Mobil- 
„machung (Art. 46 des Reichsmilitärgesetzes vom 2. Mai 1874), 
J) die auf Grund von Reichsgeseten steuerfrei zu lassenden Pensionszuschüsse 
an die Kriegsinvaliden und Kriegshinterbliebenen, 
) die Unteroffiziere und Mannschaften des Beurlaubtenstandes während ihrer
	        
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