Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

282 1913 
83. 
dem Vorbereitungsdienst soll nur zugelassen werden, wer 
die erforderliche Schulbildung (8 4), 
die nötige körperliche Rüstigleit, 
Heine gute Handschrift hat und 
. sich mindestens auf die Dauer des Vorbereitungsdienstes ohne Beihilfe 
des Staates ans eigenen Mitteln oder durch Unterstühung seiner An- 
gehörigen unterhalten kann. 
Die vor der Vollendung des 17. Lebensjahres liegende Beschäftigung wird 
auf den Vorbereitungsdienst nicht angerechnet. 
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g 4. 
Die erforderliche Schulbildung (§ 3 Nr. 1) kann nur dargetan werden durch 
das Schlußzengnis einer sechssinsigen höheren Lehranstalt oder das Zeugnis über 
die Versetzung nach der Obersekunda einer neunstufigen höheren Lehranstalt. 
85. 
Über die Zulassung zum Vorbereitungsdienst entscheidet das Ministerium. 
Dem Gesuche um Zulassung sind, außer den nach dem § 3 erforderlichen 
Nachweisen, die Geburtsurkunde, eine kurze selbstverfaßte und selbstgeschriebene 
Darstellung des Lebenslaufes sowie der Ausweis über die Militärverhältnisse und 
über die Staatsangehörigkeit beizufügen. 
86. 
Das Ministerium kann auf den Vorbereitungsdienst ganz oder zum Teil die 
Zeit anrechnen, während deren der Anwärter im Vorbereitungsdienste für die Ge- 
richtsschreibergehilfenprüfung beschäftigt, als Gerichtsschreibergehilfe angestellt oder 
mit der einstweiligen Wahrnehmung von Gerichtsschreibergeschäften beauftragt war. 
Von der Zeil, während deren der Anwärter im Vorbereitungsdienst für die 
Gerichtsvollzieherprüfung beschäftigt, als Gerichtsvollzieher angestellt oder mit der 
einstweiligen Wahrnehmung des Gerichtsvollzieherdienstes beauftragt war, können 
höchstens drei Monate angerechnet werden. 
Die Zeit, während deren der Anwärter durch Krankheit oder Einziehung zu 
militärischen Dienstleistungen oder aus anderen Gründen dem Vorbereitungsdienft 
entzogen war, kann bis zum Gesamtbetrag von zwölf Wochen angerechnet werden;
	        
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