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überhiter, Niederdruck= und Zwergkessel gelten nicht als Dampfkessel im Sinne
dieser Verordnung.
Diese Verordnung findet keine Anwendung auf Lokomotiven, welche den Be-
stimmungen der Eisenbahn-Bau= und Betriebsordnung vom 4. November 1904
unterstehen.
Die der Eisenbahn-Bau= und Betriebsordnung nicht unterstehenden Lokomo=
tiven sind wie bewegliche Dampfkessel zu behandeln.
82.
Prũfung der Aesfel im staatlichen Auftrage.
I. Die Ausführung der auf Grund der nachstehenden Vorschriften vorzu-
nehmenden Prüfungen, Druckproben und Untersuchungen der feststehenden und be-
weglichen Dampfkessel erfolgt, vorbehaltlich der Ausnahme des §& 3 durch slaatlich
hierzu ermächtigte Ingenieure des Sächsisch-Thüringischen Dampfkessel-Revisions-
Vereins in Halle a. S.
Die Ermächtigung wird vom Ministerium erteilt und ist widerruflich.
II. Der Dampfkessel-Revisions-Berein hat die Prüfungen nach der Gebühren-
ordnung — Anlage I — auszuführen. über den Übergang der von ihm im
siaatlichen Auftrage beaussichtigten Dampfkessel in die Vereinsüberwachung des unter
1 genannten Vereins gelten die Bestimmungen des § 35.
III. Die Erteilung und die Entziehung der Ermächtigung ist öffentlich be-
kannt zu machen.
83.
Prüfung der Kelsel durch den Sächlsisch-Thüringischen Dampfkessel-Revisions-Verein.
I. Bei den Mitgliedern des Sächsisch-Thüringischen Dampskessel-Revisions-Ver-
eins in Halle a. S. tritt die Vereinsüberwachung an die Sielle der amtlichen
Prüfung (§ 2 Abs. I).
II. Die vorgeschriebenen Prüfungen werden alsdann von den Ingenicuren
dieses Vereins nach Maßgabe der ihnen von dem Ministerium verliehenen Be-
rechtigungen ausgeführt.
III. Die Erleilung der im Abs. I gedachten Vergünstigung an den Verein
und die Verleihung der im Abs. II erwähnten Berechtigungen an die Vereins-In-
Venieure ist jederzeit widerruflich.