Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

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516 1913 
überhiter, Niederdruck= und Zwergkessel gelten nicht als Dampfkessel im Sinne 
dieser Verordnung. 
Diese Verordnung findet keine Anwendung auf Lokomotiven, welche den Be- 
stimmungen der Eisenbahn-Bau= und Betriebsordnung vom 4. November 1904 
unterstehen. 
Die der Eisenbahn-Bau= und Betriebsordnung nicht unterstehenden Lokomo= 
tiven sind wie bewegliche Dampfkessel zu behandeln. 
82. 
Prũfung der Aesfel im staatlichen Auftrage. 
I. Die Ausführung der auf Grund der nachstehenden Vorschriften vorzu- 
nehmenden Prüfungen, Druckproben und Untersuchungen der feststehenden und be- 
weglichen Dampfkessel erfolgt, vorbehaltlich der Ausnahme des §& 3 durch slaatlich 
hierzu ermächtigte Ingenieure des Sächsisch-Thüringischen Dampfkessel-Revisions- 
Vereins in Halle a. S. 
Die Ermächtigung wird vom Ministerium erteilt und ist widerruflich. 
II. Der Dampfkessel-Revisions-Berein hat die Prüfungen nach der Gebühren- 
ordnung — Anlage I — auszuführen. über den Übergang der von ihm im 
siaatlichen Auftrage beaussichtigten Dampfkessel in die Vereinsüberwachung des unter 
1 genannten Vereins gelten die Bestimmungen des § 35. 
III. Die Erteilung und die Entziehung der Ermächtigung ist öffentlich be- 
kannt zu machen. 
83. 
Prüfung der Kelsel durch den Sächlsisch-Thüringischen Dampfkessel-Revisions-Verein. 
I. Bei den Mitgliedern des Sächsisch-Thüringischen Dampskessel-Revisions-Ver- 
eins in Halle a. S. tritt die Vereinsüberwachung an die Sielle der amtlichen 
Prüfung (§ 2 Abs. I). 
II. Die vorgeschriebenen Prüfungen werden alsdann von den Ingenicuren 
dieses Vereins nach Maßgabe der ihnen von dem Ministerium verliehenen Be- 
rechtigungen ausgeführt. 
III. Die Erleilung der im Abs. I gedachten Vergünstigung an den Verein 
und die Verleihung der im Abs. II erwähnten Berechtigungen an die Vereins-In- 
Venieure ist jederzeit widerruflich.
	        
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