Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

568 1913 
VI. Gebühren. 
§* 34. 
I. Die Gebühren für die von stlaatlich beauftragten Vereinsingenieuren 
(62 Abs. 1) ausgeführten Dampfkesseluntersuchungen werden auf die Belräge fest- 
gesetzt, die sich aus Ziffer I..III der beiliegenden Gebührenordnung ergeben. Bei 
der Gebührenberechnung (Anlage 1) sind die Heizflächen der Dampfkessel nur bis zur ersten 
Dezimalstelle ohne Rücksicht auf die zweite Dezimalstelle einzusetzen. Die Fest- 
sepbung und Einziehung der Gebühren und Kosten erfolgt durch das Landratsamt. 
Die Kesselprüfer haben dieser Behörde die Berechnung der Jahresbeiträge 
mit einem Gebührennachweise in einfacher Ausferligung bis zum 1. Februar jedes 
Jahres einzureichen. Anderweite Gebührenberechnungen sind in derselben Weise bis 
zum 10. jedes Monats vorzulegen. Etwa nachträglich einzuziehende Jahresgebühren 
und solche für im Laufe des Kalenderjahres neu hinzutretende Kessel sind in vor- 
stehenden Terminen zu berechnen. 
VII. Soustige Bestimmungen. 
8 35. 
I. Der Ubergang von Kesseln a der Überwachung im staatlichen Auftrag 
(§ 2 Abs. 1) in die Vereinsüberwachung (5 3) kann, abgesehen von den durch lüber- 
gang von Kesseln in den Besih von Vereinsmitgliedern (§ 3) bedingten Verände- 
rungen, nur am 1. Jannar jedes Jahres nach rechtzeitiger, spälestens bis zum 
Ablaufe des vorhergehenden Kalenderjahres eingegangener schriftlicher Anzeige des 
Kesselbesiters erfolgen. Die Anzeige istl bei dem Kesselprüfer einzureichen. 
II. Wer bei Anlegung von Dampfkesseln nicht bereits dem Sichsisch-Thü- 
ringischen Dampfkessel-Revisions-Vereine angehört, untersteht der nach § 2 Abs. I 
geregelten Uberwachung so lange, bis die vorgedachte Anzeige eingereicht worden ist. 
§ 36. 
I. Die Kesselbesitzer sind verpflichtel, dem zuständigen Dampfkessel-Revisions= 
Verein und der zuständigen Behörde (vergl. § 8 Abs. 1) von jeder in ihrem Kesselbe- 
sibstand eintretenden Aunderung — insbesondere von der zeitweisen oder gänzlichen 
Außerbetriebsetzung von Kesseln, der elwaigen Wiedereröffnung des Betriebs, der Be- 
seitigung, dem Verkauf oder der Neubeschaffung von Kesseln — alsbald Anzeige 
zu machen.
	        
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