Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

1913 615 
Gesetztammlung 
für das Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt. 
29. Stück vom Jahre 1913. 
  
Inhalt: zarn t über die Anzeigegiüct bei Tuberlulose S. 616. — Ministerial- 
ordnung über das Doinschonsverlahre bei ansicckenden Krankheiten. (Landes- 
Fneie enersn S. 6 
# Ul. Ministerialverordnung 
vom 2. Dezember 1913 
über die Anzeigepflicht bei Tuberkulose. 
In Ausführung des §5 1 Abs. 3 Saßt 2 des Geseßes vom 21. Februar. 
1913, betreffend die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten (Ges.-S. S. 66), wird 
die Anzeigepflicht auf alle Erkrankungen an Lungen= und Kehlkopftuberkulose, so- 
bald Bazillen nachgewiesen sind (ofsene Tuberkulose), mit der Maßgabe ausgedehnt, 
daß die Anzeigepflicht uur dem behandeluden Arzte obliegl. 
Die Landratsämter haben in jedem Falle, bevor sie die weiter erforderlichen 
Anordnungen treffen, den behandeluden Arzt zu einer Kußerung darüber zu er- 
suchen: 
1. ob es erwünscht ist, daß das Landratsamt die Auregung dazu gibt, den 
Kranken einer Heilbehandlung zu unterziehen; 
2. ob nach Lage der Verhältnisse in dem Zustand des Kranken, seiner Be- 
schäftigung und Umgebung eine Gefahr für andere Personen zu erblicken 
ist, die besondere Anordnungen wünschenswert erscheinen läßt; 
Ausgegeben in Rudolftadt am 18. Dezember 40%½ 
Fur#ll. Schwarzb.-Rudolst. Geiezlammlung LXXIV.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.