1913 615
Gesetztammlung
für das Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt.
29. Stück vom Jahre 1913.
Inhalt: zarn t über die Anzeigegiüct bei Tuberlulose S. 616. — Ministerial-
ordnung über das Doinschonsverlahre bei ansicckenden Krankheiten. (Landes-
Fneie enersn S. 6
# Ul. Ministerialverordnung
vom 2. Dezember 1913
über die Anzeigepflicht bei Tuberkulose.
In Ausführung des §5 1 Abs. 3 Saßt 2 des Geseßes vom 21. Februar.
1913, betreffend die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten (Ges.-S. S. 66), wird
die Anzeigepflicht auf alle Erkrankungen an Lungen= und Kehlkopftuberkulose, so-
bald Bazillen nachgewiesen sind (ofsene Tuberkulose), mit der Maßgabe ausgedehnt,
daß die Anzeigepflicht uur dem behandeluden Arzte obliegl.
Die Landratsämter haben in jedem Falle, bevor sie die weiter erforderlichen
Anordnungen treffen, den behandeluden Arzt zu einer Kußerung darüber zu er-
suchen:
1. ob es erwünscht ist, daß das Landratsamt die Auregung dazu gibt, den
Kranken einer Heilbehandlung zu unterziehen;
2. ob nach Lage der Verhältnisse in dem Zustand des Kranken, seiner Be-
schäftigung und Umgebung eine Gefahr für andere Personen zu erblicken
ist, die besondere Anordnungen wünschenswert erscheinen läßt;
Ausgegeben in Rudolftadt am 18. Dezember 40%½
Fur#ll. Schwarzb.-Rudolst. Geiezlammlung LXXIV.