Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundsiebzigster Jahrgang. 1914. (75)

1914 208 
Gesetzjammlung 
für das Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt. 
13. Stück vom Jahre 1914. 
  
Inhalt: Polizei-Verordnung über die Herstellung, Aufbewahrung und Verwendung von 
Azelylen sowie die Lagerung von Kalziumkarbid (Azelylenverordnung). S. 203. 
XXVII. Polizei-Verordnung 
vom 1. Juli 1914 
über die Herstellung, Aufbewahrung und Verwendung von Azetylen 
sowie die Lagerung von Kalziumkarbid (Azetylenverordnung). 
Auf Grund des § 3 des Gesetzes vom 6. Dezember 1892, betreffend die 
Strafandrohung der Polizeibehörden und den Erlaß polizeilicher Verordnungen 
(Ges.-S. S. 238), wird verordnet, was folgt: 
8 1. 
Wer Aszetylen herstellen und verwenden oder wer Kalziumkarbid lagern will, 
hat dies unbeschadet der Bestimmungen im § 35 spätestens bei der Inbetriebsezung 
der Anlage dem Landratsamt anzuzeigen, in dessen Bezirk der Betrieb stattfinden 
soll. Daneben sind die Verkäufer von Azetylenanlagen verpflichtet, der vorbezeich- 
neten Behörde spätestens bei der Ablieferung der Apparate diejenigen Personen zu 
bezeichnen, welche Azetylenanlagen zum Zwecke der Herstellung von Azetylen er- 
werben. 
Mit der ersteren Anzeige sind zwei genaue Beschreibungen und zwei deutliche 
Schniltzeichuungen der Apparate mit eingetragenen Maßen sowie bei nicht im 
Freien aufzustellenden, feststehenden Apparaten zwei deutliche Baurisse und Lage- 
pläne des Aufstellungsraums vorzulegen. Aus diesen müssen alle im Umkreis von 
Ausgegeben in Rudolstadt am 25. Juli 1911. 
Farsl. Schwarzb.-Rudolfl. Gesehsammlung I.XXV.
	        
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