Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundsiebzigster Jahrgang. 1914. (75)

18 1914 
z6 III. Ministerial-Verordnung 
vom 21. Januar 1914 
zur Ausführung des § 123 R.V.O. 
Auf Grund des § 123 der Reichsversicherungsordnung vom 19. Juli 1911 
(N.G.Bl. S. 509) wird verordnet, was folgt: 
J. 
Als Zahntechniker im Sinne der Reichsversicherungsordnung ist anzusehen, wer 
1. das 25. Lebensjahr vollendet hat und unbescholten ist, 
2. eine dreijährige Lehrzeit bei einem Zahnarzk oder einem zuverlässigen 
Zahntechniker durchgemacht hat, 
3. nach der Lehrzeit (Nr. 2) vier Jahre als behandelnder Zahntechniker im 
Hauptberuf tätig gewesen ist, 
4. das Gewerbe des Zahntechnikers im Hauptberuf ausübt. 
Voraussetzung ist außerdem, daß nicht Tatsachen vorliegen, die die Unzuver- 
lässigkeit des Zahntechnikers dartun. 
Auf den unter Nr. 3 genannten vierjährigen Zeitraum kann bis zu einem 
Jahre die Zeit angerechnet werden, die zur Ausbildung an einer vom Staat oder 
von einem Verband der Zahntechniker unterhaltenen Lehranstalt verwendet worden ist. 
Bis zum 31. Dezember 1918 bedarf es des Nachweises der ordnungsmäßigen 
Lehrzeit (Nr. 2) nicht für Zahntechniker, die dieses Gewerbe mindestens seit fünf 
Jahren, von der Zulassung (Nr. 11) an zurückgerechnet, selbständig im Hauptberuf 
ausgeübt haben. Diese Personen sind auch über den 31. Dezember 1918 hinaus 
als Zahntechniker im Sinne der Reichsversicherungsordnung anzusehen, soweit ihre 
beabsichtigte Zulassung bis zu diesem Tage dem Versicherungsamt angezeigt war 
und sie die sonstigen Voraussetzungen erfüllen. 
II. 
Die Krankenkasse hat die Namen der Zahntechniker, die zur Behandlung der 
Versicherten zugelassen werden sollen, dem für den Wohnort des Zahntechnikers 
zuständigen Versicherungsamt anzuzeigen und dabei darzulegen, daß die unter Nr. 1. 
genannten Voraussebungen erfüllt sind; dem Versicherungsamt sind auf Verlangen 
die erforderlichen Nachweise vorzulegen.
	        
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