280 1914
hausen, Schwarzburg-Rudolstadt und Reuß älterer Linie haben beschlossen, folgende
Prüfungsordnung zu erlassen:
81.
Die Mittelschullehrerprüfung in den Thüringischen Staaten soll Volksschul-
lehrern der beteiligten Staaten, welche die zweile Prüfung bestanden haben, Ge-
legenheit geben, sich über die Fortbildung auszuweisen, die sie zur Verwendung
besonders au Mittelschulen, Seminaren und Lyzeen befähigt.
Der Prüfung können sich außerdem Geistliche und solche Kandidaten und
Studierende des höheren Lehramts und der Theologie aus den beteiligten Staaten
unterziehen, die mit dem Reifezengnis einer neunklassigen höheren Lehranstalt die
Universität bezogen und ordnungsmäßig mindestens drei Jahre lang dem Studium
ihrer Wisseuschaft auf der Universität obgelegen haben.
8 2.
Die Zulassung zur Prüfung erfolgt durch die oberste Schulbehörde des
Staates, dem der Bewerber durch Anstellung oder mindestens drei Jahre durch
Besib der Staatsangehörigleit augehört. Die Meldung ist bei ihr — von Lehrern
auf dem vorgeschriebenen Dienstwege — mit Angabe der Fächer, in denen die
Prüfung abgelegt werden soll, unter Beifügung folgender Schriftstücke einzureichen:
1. eines Lebenslaufs mit genauen Angaben über die Vorbereitung zur Prüfung,
2. von Lehrern: der Zeugnisse über die bestandene erste und zweite Lehrer-=
prüfung; von anderen Bewerbern: des Reifezeugnisses und der Nachweise
darüber, welche Vorlesungen der Bewerber gebört und an welchen Üübungen
oder Kursen er teilgenommen hat.
Weitere Zeugnisse, insbesondere über Führung und Gesundheit, sind auf Er-
fordern beizubringen.
Soll die Prüfung im Französischen oder Englischen abgelegt werden, so kann
anf die Studiendauer (§ 1 Abs. 2) die auf einer ausländischen Hochschule oder
auf einer Akademie für Handels= und Sozialwissenschaften verbrachte Zeit bis zu
zwei Halbjahren angerechnet werden.
83.
Erfolgt die Zulassung zur Prüfung, so wird die Meldung nebst den Anlagen
bis zum 15. Juni an die geschäftsführende Regierung übermittelt.