Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundsiebzigster Jahrgang. 1914. (75)

228 
Anlage . 
1914 
Gebührenordnung für die Hrüfung (Abnahme) von 
  
  
Rzetplenanlagen. 
. "««1bfe««20()«nvk.s-00 01000« 
bis 200 1 bisr000. uiorloctodn frnll0o 
Dauerleistung in der Stunde 
Umfang der Anlagen iede nnt die wieder wiere 
nebder-· wi 1- · - wieder- 
se folue ersie dolie ersie Hholit ersie Holie 
Prüsung 
„ * 44 
I. Beleuchtungsanlagen: 
1. Vollständige Prüfung 1 
der Anlage einschltee 
lich der Systemprüsung i 
pp..... 25 15 35 20 15 25 55 30 
2. 6 Preeningans. · 
schließlich der System- 
prüfung der Apparate 15 10 25 15 35 20 45 25 
II. — und Schneide- 
10 10 15 10 20 15 25 20 
1 
  
Bei Anlagen über 2000 Liter Dauerleistung wird der Zeitaufwand, die Stunde zu 
5 J¼, mindestens aber der nach 1 oder II jeweilig zutressende Höchstsatz berechnet. 
Besondere Reisekosten kommen neben den Gebühren nicht zur Erhebung. 
ie ermäßigten Sätze für wiederholte Prüfungen sind für jede infolge Verschuldens des 
Auftraggebers an dem fesigesehten Tage nicht ausgesührte oder nicht zu Ende geführte Prüsung 
zu erheben. 
er Besitzer der Anlage ist verpflichtet, die zu den Prüfungen nötigen Arbeitskräfte und 
Vorrichtungen bereilzustellen oder Ersatz der dafür nolwendigen Aufwendungen zu leisten. 
– ⅝. —:
	        
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