Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundsiebzigster Jahrgang. 1914. (75)

1914 281 
84. 
Die geschäftsführende Regierung ernennt den Vorsitzenden der Prüfungs- 
kommission, sowie nötigenfalls seinen Stellvertreter, beruft für jede Prüfung die 
erforderliche Kommission aus Thüringischen Schulmännern und bestimmt, wo die 
Klaufur, die mündliche und die praktische Prüsung abgehalten werden soll. 
Bei Übersendung einer Meldung kann die anmeldende Regierung gleichzeitig 
einen Schulmann ihres Bereichs benennen, den sie, wenn möglich, als Mitglied der 
Kommission bei der betreffenden Prüfung zugezogen zu sehen wünscht. Ist die 
Regierung eines Prüflings in der Prüfungskommission nicht vertreten, so lann sie 
zur Prüfung einen Vertreier entsenden, der aber daun nicht stimmberechtigt ist. 
Jeder Prüfling hat sich der Prüfung in Pädagogik und in zwei Unterrichts- 
sächern zu unterziehen. Betreffs dieser gilt die Beschräukung, daß sie entweder 
der Gruppe 
Religion, Deutsch, Geschichte, Erdkunde, Französisch, Englisch 
oder der Gruppe 
Mathematik, Naturlehre (Physik und Chemie), Nakurkunde (Votanik, Zoologie, 
Mineralogie), Erdkunde 
angehören müssen. 
Thceologen, welche eine der theologischen Prüfungen bestanden haben, legen 
die Prüfung außer in Methodik des Religionsunterrichts und Pädagogik noch in 
einem anderen Fach (ausgenommen Religion) ab. 
8 6. 
In der Prüfung in Pädagogik soll der Prüfling eingehende Beschäftigung 
mit der Psychologie in ihrem Zusammenhang mit der Unterrichts= und Erziehungs- 
lehre nachweisen und zeigen, daß er innerhalb eines von ihm bezeichneten Abschnitts 
der neueren Zeit die Geschichte der Pädagogik sowic die Schriften eines bedentenden 
Pädagogen genauer kennt. 
Prüflinge, welche eine Lehrerprüfung nicht abgelegt haben, haben sich auch 
über die üblicherweise durch den Seminarunterricht übermittelten Kenninisse in 
Pädagogik auszuweisen. 
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