Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundsiebzigster Jahrgang. 1914. (75)

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1914 
a) wenn der Zahlungstag des Wechsels in der Zeit vom 30. Juli 1914 
bis einschließlich 1. September 1914 eingetreten ist, 
am 1. Februar 1915; 
b) wenn der Zahlungstag des Wechsels in der Zeit vom 2. September 1914 
bis einschließlich 31. Dezember 1914 eingetreten ist, 
am letzten Tage einer vom Zahlungstag ab laufenden Frist von fünf 
Monaten; 
e) wenn der Zahlungstag des Wechsels in der Zeit vom 1. Jannar 1915 
bis einschließlich 29. April 1915 eintritt, 
am 31. Mai 1915; 
4) wenn der Zahlungstag des Wechsels am 30. April 1915 oder später 
eintritt, 
am dreißigsten Tage nach Ablauf der Protestfrist des Art. 41 
Abs. 2 der Wechselordnung. 
In allen Fällen zu a bis d gilt als Zahlungstag der Fälligkeitstag des 
Wechsels, wenn dieser ein Sonn= oder Feiertag ist, der nächste Werktag. Fällt 
der Schlußtag der Frist zur Vorzeigung des Wechsels auf einen Sonn= oder Feier- 
tag, so wird der Wechsel am nächsten Werktage zur Zahlung vorgezeigt. Die Post- 
verwaltung behält sich vor, die Vorzeigung der Wechsel, deren Protestfrist am 
1. Februar oder am 31. Mai 1915 abläuft, auf mehrere vorhergehende Tage zu 
verteilen. 
2. Vorstehende Anderung tritt sofort in Krast. 
Berlin, den 21. Dezember 1914. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
raetke.
	        
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