Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundsiebzigster Jahrgang. 1914. (75)

1914 35 
Jede Genossenschaft muß einen Vorstand haben, der sie in gerichtlichen und 
aupeergerichtlichen Angelegenheiten vertritt. 
Als allgemeine Aufsichtsbehörde gilt für die Waldgenossenschaften das Land- 
ratsamt. 
Forstlagerbücher. 
4 
84. 
Alle zu den Waldungen im Sinne des § 1 gehörigen Grundstücke sind in 
die von den Landratsämtern anzulegenden und fortzuführenden „Forstlagerbücher 
für Gemeinde-, Genossenschafts-, Kirchen-, Pfarr= und Schulwaldungen“ einzutragen. 
Gegen die Eintragung findet Berufung an das Ministerium statt. 
Bewirtschaftung. 
5 
Die Bewirtschaftung umfaßt 
1. die nach Maßgabe der Betriebspläne (5 14) auf längere Zeiträume geregelte 
oder durch besondere Anordnung bestimmte Nutzung der Holzbestände, 
2. den Wiederanbau abgetriebener und den Anbau neuaufzuforstender Flächen, 
3. die waldpfleglichen Maßnahmen zur Abwehr und Verhütung von Wald- 
schäden, sowie 
4. im Falle besonderer Vereinbarung die Verwertung der eingeschlagenen Hölzer 
und der sonstigen Walderzeugnisse. 
§ 6. 
Der ständigen forstmännischen Bewirtschaftung werden alle in § 1 genannten 
Waldungen von wenigstens 20 ha Holzbodenfläche unterstellt. 
Auf Antrag der Eigentümer oder nach dem Ermessen der allgemeinen Auf- 
sichtsbehörden kann jedoch 
1. größerer Waldbesitz zeitweise von dieser ständigen Bewirtschaftung befreit, 
dagegen 
2. kleinerer Waldbesit ihr unterstellt werden. 
Schutz- , Hilfsdienst. 
Für jede Waldung im Sinne von F 1 hat deren Eigentümer auf seine Kosten 
Beamte zur Ausübung des Forstschutz= und Hilfsdienstes anzustellen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.