Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundsiebzigster Jahrgang. 1914. (75)

1914 7# 
XIV. Gesetz 
vom 19. März 1914, 
betreffend die Abänderung des Gerichtskostengesetzes für das Fürstentum 
Schwarzburg-Rudolstadt. 
Wir Günther, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg, Graf zu 
Hohnstein, Herr zu Arnstadt, Sondershausen, Leutenberg und Blankenburg, 
verordnen auf Antrag Unseres Ministeriums und mit Zustimmung des Landtags, 
was folgt: 
Einziger Artikel. 
Das Gerichtskostengesetz für das Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt in der 
Fassung der Bekanntmachung vom 14. September 1906 (Ges.-S. S. 151) wird 
dahin abgeändert, daß im § 35 die Zahl „zwanzig“ durch die Zahl „fünfzig“, 
und im § 179 der Betrag „10 Pf.“ durch den Betrag „20 Pf.“ erseht und dem 
527 als dritter Satz angefügt wird: 
„Als Vorrangseinräumung gilt im Sinne dieses Gesetzes auch die im § 1179 
des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichnete Vormerkung zugunsten des nachstehenden 
Gläubigers"“. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürst- 
lichen Insiegel. 
So geschehen 
Rudolstadt, den 19. März 1914. 
(L. S Günther. 
Frhr. v. d. Recke.
	        
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