Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundsiebzigster Jahrgang. 1914. (75)

1914 so 
Gesetzsammlung 
für das Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt. 
7. Stück vom Jahre 1914. 
  
Inhalt: Verordnung zur Aussührung des Gesehes über die künftige Geltung des Zuwachs- 
sienergesetzes vom 14. Febrnar 1911. S. 89. — Ministerial-Verordnung zur Aus- 
führung der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 26. März 1914 (R.G.Bl. S.57). 
S. 134. 
  
XVIII. Verordnung 
vom 1. April 1914 
zur Ausführung des Gesetzes vom 26. März 1914 über die künftige 
Geltung des Zuwachssteuergesetzes vom 14. Februar 1911. 
Mit Höchster Genehmigung Seiner Durchlaucht des Fürsten wird auf Grund 
des Art. 22 Abs. 1 des Gesezes vom 26. März 1914 über die künftige Geltung 
des Zuwachssteuergesetzes vom 14. Februar 1911 (N.G.Bl. S. 33) zur Ausführung 
dieses Gesetzes verordnet, was folgt: 
I. Zuständigkeit. 
1 
Zuständig ist die Steuerbehörde, in deren Bezirke der veräußerte Grundbesitz 
liegt. Liegt der Grundbesit in mehreren Bezirken, so ist die Stenerbehörde zu- 
ständig, in deren Bezirke der Veräußerer seinen Wohnsitz oder in Ermangelung 
eines Wohnsibes seinen Aufenthalt hat. Hat der Veräußerer in keinem dieser Be- 
zirke Wohnsitz oder Aufenthalt, so ist die Stenerbehörde zuständig, in deren Bezirke 
der wertvollere Teil des veräußerten Grundbesitzes liegt. In Zweifelsfällen wird 
die Zuständigkeit durch die Oberbehörde bestimmt. 
Die Vorschriften des Abs. 1 sinden auf Berechtigungen (§ 2 des Zuwachs- 
steuergesebes) entsprechende Anwendung. 
Wird eine Anmeldung, eine Steuererklärung, ein Antrag oder eine sonstige 
Mitteilung bei einer unzuständigen Stelle eingereicht, so ist der Tag des Einganges 
Ausgegeben in Rudolfladt am 25. April 1914. 
Farnl. Schwarzb.-Rudolst. Gesetsammlung LXXV. 16
	        
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