Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsundsiebzigster Jahrgang. 1915. (76)

1915 
1. Im 8 18a „Postprotest“ erhält der Abs. v unter I und C folgende Fassung: 
13. Postproteslaufträge mit Wechseln, die in Elsaß-Lothringen oder in 
Ostpreußen in den Regierungsbezirken Allenstein und Gumbinnen sowie in 
den Kreisen Gerdauen und Memel zahlbar sind, oder mit solchen in anderen 
Teilen Ostpreußens oder im Stadtkreise Danzig zahlbaren gezogenen Wech- 
seln, die als Wohnort des Bezogenen einen Ort augeben, der in einem der 
bezeichneten Teile Ostpreußens (Regierungsbezirke Allenstein und Gum- 
binnen, Kreise Gerdauen und Memel) liegt, werden erst an folgenden Tagen 
nochmals zur Zahlung vorgezeigt: 
a) wenn der Zahlungstag des Wechsels in der Zeit vom 30. Juli 
1914 bis einschließlich 28. Jannar 1916 eingetreten ist, 
am 31. Jannar 1916; 
b) wenn der Zahlungstag des Wechsels am 29. Jannar 1916 oder 
später eintritt, 
am zweiten Werktage nach dem Zahlungstage. 
Solange die Verlängerung der Fristen des Wechsel= und Scheckrechts 
nach der Vorschrift des vorhergehenden Satzes besteht, kann der Auftrag- 
geber verlangen, daß ein davon betroffener Wechsel mit dem Postprotest- 
auftrage schon am zweiten Werktage nach dem Zahlungstage des Wechsels 
nochmals zur Zahlung vorgezeigt und, wenn auch diese Vorzeigung oder 
der Versuch dazu erfolglos bleibt, protestiert werde. Dieses Verlangen ist 
durch den Vermerk „Ohne die verlängerte Protestfrist“" auf der Rückseite 
des Postprotestauftrags auszudrücken. Auch kann die Post damit betraut 
werden, für solche Wechsel neben der Wechselsumme auch die für die ver- 
längerte Frist vom Tage der ersten Vorzeigung des Wechsels an fälligen 
Weochselzinsen einzuziehen und im Nichtzahlungsfalle deswegen Protest zu 
erheben. Wird hiervon Gebrauch gemacht, so ist in den Vordruck zum 
Postprotestauftrage hinter „Betrag des beigefügten Wechsels“ einzutragen 
„nebst Verzugszinsen von 6 v. H. vom Tage der ersten Vorzeigung, näm- 
lich vom .... . ... ab“. Der Zeitpunkt, von dem an die Zinsen zu be- 
rechnen sind, ist nicht anzugeben, wenn die Post die erste Vorzeigung des 
Wechsels bewirkt. Hat der Auftraggeber die Einziehung der Zinsen ver- 
langt, so wird der Wechsel nur gegen Bezahlung der Wechselsumme und
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.