Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsundsiebzigster Jahrgang. 1915. (76)

1915 
a) wenn der Zahlungstag des Wechsels in der Zeit vom 30. Juli 1914 
bis einschließlich 31. Oktober 1914 eingetreten ist, 
am 31. März 1915; 
b) wenn der Zahlungstag des Wechsels in der Zeit vom 1. November 1914 
bis einschließlich 81. Dezember 1914 eingetreten ist, 
am letzten Tage einer vom Zahlungstag ab laufenden Frist von 
fünf Monaten; 
) wenn der Zahlungstag des Wechsels in der Zeit vom 1. Jannar 1915 
bis einschließlich 29. April 1915 eintritt, 
am 31. Mai 1915; 
(0 wenn der Zahlungstag des Wechsels am 30. April 1915 oder später 
eintritt, 
am dreißigsten Tage nach Ablauf der Protestfrist des Art. 41 
Abs. 2 der Wechselordnung. 
In allen Fällen zu a bis d gilt als Zahlungstag der Fälligkeitstag des 
Wechsels, wenn dieser ein Sonn= oder Feiertag ist, der nächste Werktag. Fällt 
der Schlußtag der Frist zur Vorzeigung des Wechsels auf einen Sonn= oder Feier- 
tag, so wird der Wechsel am nächsten Werktage zur Zahlung vorgezeigt. Die 
Postverwaltung behält sich vor, die Vorzeigung der Wechsel, deren Protestfrist am 
31. März oder am 31. Mai 1915 abläuft, auf mehrere vorhergehende Tage zu 
verteilen. 
2. Vorstehende Auderung tritt sofort in Kraft. 
Berlin, den 25. Januar 1915. 
Der Reichskanzler. 
In Vertrelung: 
Kraetke.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.