1915 18
s X. Gesetz
vom 27. März 1915,
betreffend die Verlängerung der laufenden Wahlperiode der Landtags-
abgeorducten.
Wir Günther, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg, Graf zu
Hohnstein, Herr zu Arnstadt, Sondershausen, Leutenberg und Blankenburg,
verordnen auf Antrag Unseres Ministeriums und mit Zustimmung des Landtags,
was folgt:
Einziger Artikel.
Die laufende Wahlperiode der Landtagsabgeordneten wird um ein Jahr
verlängert.
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürst-
lichen Insiegel.
So geschehen
Rudolstadt, den 27. März 1915.
(L. S.) Günther.
Frhr. v. d. Recke.
.& Xl. Gesetz
vom 27. März 1915,
betreffend die Feststellung des Prozentsatzes für die während des
Rechnungsjahres 1915 zu erhebende Grund= und Gebändesteuer.
Wir Günther, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg, Graf zu
Hohnstein, Herr zu Arnstadt, Sondershausen, Leutenberg und Blankenburg,
verordnen auf Antrag Unseres Ministeriums und mit Zustimmung des Landtags,
was folgt: