Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundsiebzigster Jahrgang. 1917. (78)

1917 - 
Gesetzsammlung 
für das Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt. 
2. Stück vom Jahre 10917. 
  
  
Inhalt= Verordnund berressend einen *—** zur —— 6. 7 
V. Verordnung 
vom 30. Jannar 1917, 
betr. einen Nachtrag zur Gerichtsschreiberordnung. 
Mit Höchster Genehmigung Seiner Durchlaucht des Fürsten und bezüglich 
des gemeinschaftlichen Landgerichts in Rudolstadt im Einverständnis mit den be- 
teiligten Regierungen werden der Gerichtsschreiberordnung vom 18. Juli 1913 
(Ges.-S. S. 231) folgende Bestimmungen eingefügt: 
g 21a. 
Die Justizanwärter, die die Gerichtsschreiberprüfung bestanden haben, führen, 
soweit sie nicht etatsmäßig angestellt sind, den Titel Aktuar. 
Die Aktuare können von der Justizverwaltung dem Gericht oder der Staats- 
anwaltschaft zur unentgeltlichen Beschäftigung überwiesen werden. 
Die etatsmäßig angestellten Gerichtsschreiber führen den Titel Sekretär (Amts- 
gerichts-, Landgerichtssekretärz. 
S 28a. 
Die elatsmäßig angestellten Gerichtsschreibergehilsen führen den Titel Assistent. 
(Amtsgerichts-, Landgerichtsassistent). 
Rudolstadt, den 30. Januar 1917. 
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium, 
Justizabteilung. 
Werner. 
–Y in Mndolftadt am 28. Februar r*¾W' 
Fürrftl. Schworzb.Rudolh. Orsehsammüung I.)NVn.
	        
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