Full text: Der Bundesrat als Rechtspflegeorgan des Reiches.

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sicht Labands°), nach der Elsaß-Lothringen nur ein Ver- 
waltungsbezirk, eine Provinz des Reiches ist und daher 
nicht als Bundesstaat unter Art. «6 fällt®). Demgemäß 
können Streitigkeiten zwischen dem Reichsland und einem 
Bundesstaat nur als Streitigkeiten zwischen dem betreffen- 
den Bundesstaat und dem Deutschen Reiche in Betracht 
kommen, für die aber dann Art. 76 I unanwendbar wäre. 
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Als weiteres Erfordernis für die Anwendung des 
Art. «61 ist der Umstand anzusehen, daß die Streitigkeit 
zwischen „verschiedenen“ Bundesstaaten bestehen muß. 
Nicht nötig ist, daß die Streitigkeit ausschließlich zwischen 
zwei Staaten als solchen besteht; es genügt, wenn auf der 
einen Seite ein Bundesfürst, allerdings nur in seiner Eigen- 
schaft als Staatsoberhaupt Partei ist. Unter Art. 76 I fällt 
dagegen nicht ein Streit zwischen einem Bundesstaat und 
dem Reiche. \Venn auch das Deutsche Reich selbst in der 
Literatur oft als Bundesstaat bezeichnet wird, so besteht 
doch kein Zweifel, daß es im Sinne der Reichsverfassung 
kein Bundesstaat ist, da die Reichsverfassung von der Ge- 
samtheit der Bundesstaaten als vom „Deutschen Reiche“ 
spricht; wie schon als analoger Fall zur Zeit des Norddeut- 
schen Bundes die Gesamtheit der Einzelstaaten als „Nord- 
deutscher Bund“ bezeichnet wurde. Demnach würde auch 
ein Streit mit Elsaß-Lothringen als Streit mit dem Reiche 
anzusehen sein. Da nun eine zur Entscheidung derartiger 
Streitigkeiten kompetente Behörde nicht existiert —, für 
diese Fälle aber. auch Art. 761 unanwendbar ist, — so würde 
nur dann, wenn in dem Streite gleichzeitig die Nichterfüllung 
der Bundespflichten des betreffenden Einzelstaates dem 
  
5) Labanda.a 0.1 S. 680, 11 S. 197. 
6) S. auch den Wortlaut des neuen Art. 6a der Reichsver- 
fassung. 
Diss. Günther. 2
	        
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