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und dem Antrag des Abgeordneten Zachariae*) klar her-
vorgeht. Auf diese Lücke im Wege der Analogie Art. 30 der
Wiener Schlußakte anzuwenden, ist zum mindesten nicht
unbedenklich; wir könnten nur dann aus obigem Fall eine
Staatenstreitigkeit, die unter Art. 76 I fällt. konstruieren,
wenn, wie Hänel bemerkt), „die Zahlungsverbindlichkeit
kraft völkerrechtlichen Titels auch einem Einzelstaate gegen-
über übernommen worden wäre und dieser sich der Sache
seiner Untertanen als des eigenen Rechts annähme“. Nur
in diesem Falle würde also den Privatpersonen der Weg, zu
ihrem Rechte zu kommen, nicht verschlossen sein. Des-
wegen kann auch, falls solche Zahlungsverbindlichkeit. nicht.
von einem Bundesstaate übernommen ist. entgegen der An-
sicht von Laband*®) der Bundesrat nie zu der Entschei-
dung einer derartigen Streitigkeit kompetent sein. Denn
Art. 76 I fällt schon fort, weil die Streitigkeit dann — man-
gels der Übernahme der Zahlungsverbindlichkeit kraft
völkerrechtlichen Titels seitens des Staates der klägerischen
Privatperson — keine Streitigkeit zwischen verschiedenen
Bundesstaaten ist. Desgleichen ist es auch nicht angängig.
für einen solchen Fall die Entscheidung des Bundesrats aus
dem Art. 77 herzuleiten. Denn von einer Justizverweige-
rung kann man erst dann sprechen, wenn trotz vorhandener
Vorschriften die Regelung der betreffenden Angelegenheit
verweigert wird. Das liegt jedoch in einem solchen Fall
nicht vor; es fehlt eben in der Reichsverfassung an einer
Regelung derartiger Streitigkeiten.
Es fragt sich nun, ob wir die Worte des Art. 76 der
Reichsverfassung „zwischen verschiedenen Bundesstaaten“
vielleicht derart weitgehend auslegen können, daß wir dar-
unter auch die persönlichen Ansprüche der Bundesfürsten
4) Bezold, Materialien II S. 601, 602.
5) Hänel, Deutsches Staatsrecht, Leipzig 1392.
6) Laband IS. 247.