Full text: Der Bundesrat als Rechtspflegeorgan des Reiches.

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und dem Antrag des Abgeordneten Zachariae*) klar her- 
vorgeht. Auf diese Lücke im Wege der Analogie Art. 30 der 
Wiener Schlußakte anzuwenden, ist zum mindesten nicht 
unbedenklich; wir könnten nur dann aus obigem Fall eine 
Staatenstreitigkeit, die unter Art. 76 I fällt. konstruieren, 
wenn, wie Hänel bemerkt), „die Zahlungsverbindlichkeit 
kraft völkerrechtlichen Titels auch einem Einzelstaate gegen- 
über übernommen worden wäre und dieser sich der Sache 
seiner Untertanen als des eigenen Rechts annähme“. Nur 
in diesem Falle würde also den Privatpersonen der Weg, zu 
ihrem Rechte zu kommen, nicht verschlossen sein. Des- 
wegen kann auch, falls solche Zahlungsverbindlichkeit. nicht. 
von einem Bundesstaate übernommen ist. entgegen der An- 
sicht von Laband*®) der Bundesrat nie zu der Entschei- 
dung einer derartigen Streitigkeit kompetent sein. Denn 
Art. 76 I fällt schon fort, weil die Streitigkeit dann — man- 
gels der Übernahme der Zahlungsverbindlichkeit kraft 
völkerrechtlichen Titels seitens des Staates der klägerischen 
Privatperson — keine Streitigkeit zwischen verschiedenen 
Bundesstaaten ist. Desgleichen ist es auch nicht angängig. 
für einen solchen Fall die Entscheidung des Bundesrats aus 
dem Art. 77 herzuleiten. Denn von einer Justizverweige- 
rung kann man erst dann sprechen, wenn trotz vorhandener 
Vorschriften die Regelung der betreffenden Angelegenheit 
verweigert wird. Das liegt jedoch in einem solchen Fall 
nicht vor; es fehlt eben in der Reichsverfassung an einer 
Regelung derartiger Streitigkeiten. 
Es fragt sich nun, ob wir die Worte des Art. 76 der 
Reichsverfassung „zwischen verschiedenen Bundesstaaten“ 
vielleicht derart weitgehend auslegen können, daß wir dar- 
unter auch die persönlichen Ansprüche der Bundesfürsten 
4) Bezold, Materialien II S. 601, 602. 
5) Hänel, Deutsches Staatsrecht, Leipzig 1392. 
6) Laband IS. 247.
	        
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