Full text: Das Gesetz über den Belagerungszustand nebst Abänderungsgesetz unter Berücksichtigung des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand. (122)

§ 7 Abs. 1 und §§ 27, 20 M.St. G. B. 131 
Zucht und Ordnungsind stets reine militärische Delikte. Es kommen 
hier s§ 99, 100, 102 (Erregung von Mißvergnügen), auch # 78 
(Verleitung zur Fahnenflucht) in Frage. In gewissem Umfange 
sind auch hier die Militärpersonen besser gestellt insofern, als in 
z od das Unternehmen der Verleitung bestraft wird, während 
nach §& 78 vorsätzliche Verleitung zur Fahnenflucht und Eintritt 
des Erfolges erforderlich ist. Eine Verleitung zur unerlaubten 
Entfernung durch Militärpersonen ist überhaupt nicht strafbar, 
wohl aber nach §& 9d, wenn durch Zivilpersonen erfolgt. 
§ 7. 
In den in Belagerungszustand erklärten Orten 
oder Distrikten hat der Befehlshaber der Be- 
satzung (in den Festungen der Kommandant) die 
höhere Militärgerichtsbarkeit über sämtliche zur 
Besatzung gehörende Militärpersonen. 
Auch steht ihm das Recht zu, die wider diese 
Personen ergehenden kriegsrechtlichen Erkennt- 
nisse zu bestätigen. Ausgenommen hiervon sind 
nur in Friedenszeiten die Todesurteile; diese unter- 
liegen der Bestätigung des Kommandierenden 
Generals der Provinz. 
Hinsichtlich der Ausübung der niederen Gerichts- 
barkeit verbleibt es bei den Vorschriften des Militär- 
strafgesetzbuches. 
§ 7 enthält militärstrafprozeßrechtliche Vorschriften. Er 
ist daher in seinem ganzen Umfang durch § 2 E.G.M. St. G. O. 
beseitigt, auch soweit er Vorschriften über die Bestätigung 
kriegsgerichtlicher Urteile enthält, was vielfach übersehen wird. 
I. An Stelle des Absatz 1 sind die §§ 27 und 20 M. St.G.O. 
getreten, die ihn fast wörtlich übernommen haben. Hinsichtlich 
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