Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1901. (33)

III. 
33 
  
*-- 2 
250 für |, D 8 
2#welchen Taxator 
2 S Truppen= r 
D. 
Taxe der ausgehobenen Pferde. 
Durchschnittsbetrag 
in Zahlen in Worten 
*#i 
Mark. 
Bemerkungen. 
  
thel.44 
  
  
  
  
I 
  
— 
—E 
.In der Spalte 5 werden Be— 
träge von einer halben Mark 
und darüber für eine volle 
Mark gerechnet; Beträge unter 
einer halben Mark bleiben außer 
Ansatz. 
Reservepferde sind nicht in das 
National der ausgehobenen 
Mobilmachungspferde aufzu- 
nehmen, sondern in besonderen 
Nationalen zu verzeichnen. 
In den Nationalen, welche den Transportführern zu übergeben sind, ist nur der Durchschnittsbetrag 
der Taxe in Zahlen auszufüllen.
	        
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