Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1906. (33)

Nr.  9.  61

8  22.

Die  Polizeibehörde  des  Bestimmungsortes  ist  durch  den  Grenztierarzt  von  der  Art  und
Stückzahl  der  abgefertigten  Transporte  auf  Kosten  der  Einbringer  telegraphisch  zu  verständigen.
Für  nach  Bayern  bestimmte  Transporte  sind  diese  Mitteilungen  unmittelbar  an  die
Schlachthausverwaltungen  zu  richten.
§  23.

Für  die  Zulassung  von  Rindvieh  und  Schafen  in  öffentliche  Schlachthäuser  gelten
außerdem  noch  folgende  Vorschriften:

1.  Am  Bestimmungsorte  müssen  die  Schlachtviehtransporte  an  einer  für  anderes  Vieh
nicht  zu  benützenden  Stelle  ausgeladen  und  dabei  einer  neuerlichen  Untersuchung  auf  Seuchenfreiheit
  durch  den  Bezirkstierarzt  oder  einen  beamteten  Tierarzt  des  Schlachthauses  unterstellt
  werden.

2.  Der  Schlacht=  und  Viehhof  muß  durch  ein  Geleise  in  Normalspur  an  die  Eisenbahn
  angeschlossen  sein.

3.  Die  Tiere  dürfen  nur  in  einem  unter  ständiger  amtstierärztlicher  Kontrolle  stehenden
öffentlichen  Schlachthause  geschlachtet,  müssen  bis  dahin  in  eigenen,  für  anderes  Vieh  nicht
zu  benützenden  Stallungen  untergebracht  und  auch  sonst  von  anderem  Vieh  streng  getrennt
gehalten  werden;  sie  dürfen  lebend  das  Schlachthaus  nicht  verlassen.  Jede  unmittelbare
Berührung  mit  Inlandsvieh  ist  zu  verhindern.  Auch  ist  dafür  Sorge  zu  tragen,  daß  eine
mittelbare  Berührung  möglichst  nicht  stattfindet.  Zu  diesem  Zwecke  hat  die  Fütterung  und
Wartung  des  ausländischen  Biehes  duich  besonderes  Personal  zu  erfolgen;  der  Dünger  ist
getrennt  zu  lagern;  ferner  sind  tunlichst  verschiedene  Marktzeiten  oder  Markttage  für  inund
  ausländisches  Vieh  anzusetzen.  "6

4.  Auslandsvieh  ist  alsbald,  spätestens  am  Schlusse  des  vierten  Tages  nach  der
Ankunft  am  Bestimmungsorte,  abzuschlachten.

5.  Auf  Vieh=  und  Schlachthöfe,  auf  denen  Nutzvieh  gehandelt  wird,  darf  Auslandsvieh
  nicht  gebracht  werden.

§  24.

Das  Verzeichnis  der  öffentlichen  Schlachthäuser  des  Deutschen  Reiches,  nach  denen  die

Einfuhr  gemäß  Ziff.  9  des  Schlußprotokolls  gestattet  ist,  wird  gesondert  bekannt  gegeben
werden.

C.  Einfuhr  von  Schlachtschweinen.
8  26.

Für  die  Zulassung  von  Schlachtschweinen  nach  Bayern  gemäß  Ziff.  10  des  Schluß=  Zu  Ziff.  10

protokolls  sind  die  städtischen  Schlachthäuser  in  Passau  und  Rosenheim  bestimmt.

des  Schlußprotokolls.