Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1901. (33)

XL. 577 
1898 Seite 105 ff. und 1900 Seite 335 und 336) und in § 25 Absatz 1 und 3 
unserer Ortskirchensteuerverordnung vom 1. Februar 1898 (Gesetzes= und Verordnungs- 
blatt 1898 Seite 39 ff.) wird nach Benehmen mit dem Ministerium der Finanzen und im 
Einverständniß mit dem Evangelischen Oberkirchenrath verordnet: 
Artikel 1. 
Die Ausrechnung der Steuerschuldigkeiten in den Jahreserhebungsregistern über die 
allgemeine Kirchensteuer für die evangelisch-protestantische Landeskirche (vergleiche die Beilagen 
11 und 12 zur Allgemeinen Kirchensteuerverordnung) wird vorgenommen: 
a. bezüglich derjenigen Steuerdistrikte, die auf politische Gemeinden (einfache oder 
zusammengesetzte Gemeinden mit den etwa ihnen zur Ausübung der polizeilichen Ver- 
waltung zugewiesenen abgesonderten Gemarkungen) von 4000 oder weniger Einwohnern 
oder auf abgesonderte Gemarkungen mit eigener polizeilicher Verwaltung entfallen, 
durch die Steuerkommissäre, 
. bezüglich der Steuerdistrikte in politischen Gemeinden von über 4000 Einwohnern bei 
dem Evangelischen Oberkirchenrath. 
Artikel 2. 
Die Bestimmungen in Artikel 1 finden auf die Ausrechnung der Steuerschuldigkeiten in 
den Jahreseinzugsregistern über örtliche Kirchensteuern für evangelische Kirchengemeinden 
(vergleiche die Beilage 1 zur Ortskirch verordnung) entsprechende Anwendung. 
Jedoch können Kirchengemeinderäthe für zu ihren Kirchengemeinden gehörige Steuerdistrikte 
in politischen Gemeinden von über 4000 Einwohnern (Artikel 1 Buchstabe b) die Ausrech-- 
nung der Ortskirchensteuerbeträge mit Genehmigung des Evangelischen Oberkirchenraths auch 
selbst übernehmen. 
— 
S 
Artikel 3. 
Kirchengemeinden, für welche von der Befugniß nach Artikel 2 Absatz 2 kein Gebrauch 
gemacht wird, haben für die bei dem Evangelischen Oberkirchenrath erfolgende Steuerausrech- 
nung je 1 Pfennig für jeden Eintrag in Spalte 4, 6, 8 und 10 des Jahreseinzugsregisters 
zu vergüten. 
Artikel 4. 
Diese Verordnung tritt mit dem Steuerjahre 1902 in Kraft. 
Karlsruhe, den 16 Dezember 1901. 
Großherzogliches Ministerium der Justiz, des Kultus und Unterrichts. 
von Dusch. 
sch Vdt. Glutsch.
	        
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