L 67
2. In Ansehung der dem Notariat übertragenen Verrichtungen des Vollstreckungsgerichts
erfolgt die Festsetzung und Erhebung des Vorschusses durch das Notariat.
§ 9#1.
Außer dem Gebührenvorschuß (§§ 88 bis 90) hat der Antragsteller bei jedem Antrag Siarssett
auf Vornahme einer Handlung, mit welcher baare Auslagen vorbunden sind, einen zur Deckung vorschußoflict
derselben hinreichenden Vorschuß zu zahlen.
8 92.
1. Die Vornahme des beantragten Geschäfts kann von der Zahlung des Vorschusses Vorschuß-
(§§ 88 bis 91) abhängig gemacht werden, sofern nicht die Verzögerung des Geschäfts einem erhebung.
Betheiligten einen nicht oder nur schwer zu ersetzenden Nachtheil bringen würde.
2. Ueber Erinnerungen gegen eine derartige Anordnung wird im Aufsichtswege entschieden.
3. In Armensachen (Rechtspolizcikostengesetz § 10) findet diese Vorschrift (Absatz 1) keine
Anwendung.
4. Wird in Grundbuchsachen die Vornahme des beantragten Geschäfts von der Zahlung
eines Vorschusses abhängig gemacht, so ist dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Zahlung
des Vorschusses zu bestimmen. In diesem Falle finden die Vorschriften des § 18 Absatz 1
Satz 2 und Absatz 2 der Grundbuchordnung entsprechende Anwendung.
893.
1. Auf Grund der vorstehenden Bestimmungen über die Vorschußpflicht sollen Vorschüsse
nur erhoben werden, wenn und soweit dies nach dem Ermessen der Behörde oder des Beamten
für geboten erachtet wird.
2. Vorschüsse für Auslagen (§ 91) die den Betrag von 10 „K nicht übersteigen, sollen
nicht erhoben werden.
6694.
Die Zurückzahlung eines Vorschusses findet nur insoweit statt, als derselbe den bei Be-gurückzahlung
endigung des Geschäfts in Ansatz kommenden Betrag an Gebühren und Auslagen übersteigt.
8 95.
1. Die Bestimmungen der §§8 2 bis 4, 6 bis 19, 85, 86 Absatz 1, 93, 94, 96 und des Anwendbarleit
§ 100 des Rechtspolizeikostengesetzes finden entsprechende Anwendung, sofern nicht Ausnahmen . iean
vorgesehen sind. vgleteser
2. Ueber Beschwerden gegen den Ansatz von Kosten der im fünften bis siebenten und
im neunten Abschnitt bezeichneten Art wird im Justiz-Aufsichtswege entschieden.
896.
1. Die zu erhebenden Kosten sind sowohl auf den Urschriften als auf den Ausfertigungen nostenvermerk.
einzeln zu verzeichnen.
2. In Grundbuchsachen ist dieser Vermerk auf der in den Grundakten niederzulegenden
Verfügung anzubringen.
des
Vorschusses.