Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1902. (34)

XL. 375 
gegenüber zur Ertheilung der Zustimmung verpflichtet, wenn sie nach dem unter ihnen bestehenden 
Güterstande über die Kapitalforderung aus der Schuldverschreibung nur mit Zustimmung des 
Ehemannes verfügen kann. 
87. 
Als bestimmte Berechtigte (Gläubiger), auf deren Namen die Umschreibung erfolgt, können berechtcgter, 
nur eingetragen werden: nniireizung 
1. einzelne physische Personen, erfolgt. 
2. einzelne Handelsfirmen und einzelne juristische Personen, welche im Inlande ihren 
Sitz haben, 
3. einzelne nicht unter Ziffer 2 fallende Vermögensmassen, deren Verwaltung von einer 
öffentlichen Behörde oder unter deren Aufsicht geführt wird, oder deren Verwalter ihre 
Verfügungsbefugniß über die Masse durch eine gerichtliche oder notarielle Urkunde 
nachweisen. 
88. 
Die Bezeichnung des bestimmten Berechtigten (Gläubigers) muß so genau erfolgen, daß Bezeichnung 
die Unterscheidung von einem Andern mit Sicherheit geschehen kann. des 
. . . eingetragenen 
Bei physischen Personen sind anzugeben: Berechtigten 
a. der Familienname, (Gläubigers). 
b. der Vorname, 
. bei Frauen auch der Geburtsname, 
d. der Beruf oder Stand, 
c. der Wohnort und soweit erforderlich die Wohnung. 
Bei großjährigen unter Vormundschaft stehenden Personen ist der Grund der Entmündigung 
(z. B. entmündigt wegen Geisteskrankheit), bei minderjährigen Personen ihr Geburtstag und 
Geburtsort oder Name, Stand und letzter Wohnort des Vaters anzugeben. 
Soll die Umschreibung auf den Namen einer juristischen Person, Handelsfirma oder 
eingetragenen Genossenschaft geschehen, so ist, soweit es nicht notorisch, dem Antrage das Zeugniß 
der zuständigen öffentlichen Behörde beizufügen, durch welches dargethan wird, bei juristischen 
Personen, daß sie rechtliche Existenz und ihren Wohnsitz im Inlande haben, bei den Firmen, 
daß sie mit der angegebenen Bezeichnung und Wohnung im Handelsregister, und bei einge- 
tragenen Genossenschaften, daß sie in einem Genossenschaftsregister im Inlande eingetragen sind. 
Soll die Umschreibung auf den Namen einer Vermögensmasse erfolgen, deren Verwaltung 
von einer öffentlichen Behörde geführt oder beaufsichtigt wird, so ist die Kasse befugt, zu ver- 
langen, daß durch geeignete Urkunden die Eigenschaft der Behörde als einer öffentlichen und 
ihre Zuständigkeit nachgewiesen werde. 
§ 9. 
Der Antrag auf Umschreibung einer Schuldverschreibung, auf Ueberschreibung einer umge= Form des 
schriebenen Schuldverschreibung auf den Namen eines Anderen, auf Vermerk einer Beschränkung ——ni 
65. "6
	        
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