Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1903. (35)

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Zahlungsanweisungen jeweils Abschrift zuzufertigen, damit sie dieselben erforderlichen Falls 
als Berechtigungsausweis benützen können. 
857. 
Wenn die Brandentschädigungsforderung ganz oder theilweise nach § 45 des Gesetzes an Abtretung der 
solche Personen abgetreten werden soll, von denen der Forderungsberechtigte auf Kredit Bau- oandemn 
materialien und Bauarbeiten oder baare Vorschüsse zur Wiederherstellung seines abgebrannten aeennh an 
oder beschädigten Gebäudes erhalten hat, so muß die zur Giltigkeit dieses Aktes von dem Dritie. 
Bürgermeister aufzunehmende Urkunde nach dem beigeschlossenen Muster Anlage VII abgefaßt Aulag 
und dem Bezirksamt zur Vorlage an den Verwaltungsrath der Anstalt übergeben werden. — u. 
Der Bürgermeister hat sich hiebei möglichst genau zu verlässigen, ob die von den Be— 
theiligten angegebenen Thatsachen richtig sind, namentlich kann er, wenn baare Vorschüsse zum 
Zwecke der Wiederherstellung eines abgebrannten oder beschädigten Gebäudes gegeben werden 
sollen, verlangen, daß diese in seiner Gegenwart geleistet werden, was zutreffenden Falls am 
Schlusse der Abtretungsurkunde ausdrücklich zu bemerken ist. 
§ 58. 
Will der Beschädigte oder sein Rechtsnachfolger das neue Gebäude nicht auf dem gleichen Gesuche um 
Hofraum, auf welchem das durch Feuer oder Löschmaßregeln zerstörte Gebäude gestanden war, wpachteen 
errichten, oder einen in Bestand, Wesen oder Zweck veränderten Neubau herstellen (§ 49 des der Verpflich. 
Gesetzes), oder will er die Baustelle mit der darauf haftenden Brandentschädigung veräußern mug zum 
(§ 46 des Gesetzes), oder ist er durch Umstände genöthigt, um Nachsichtsertheilung von der 
Verpflichtung zum Wiederaufbau oder von der vollständigen Verwendung der Entschädigungs-zur Verlegung 
gelder zu bitten (§ 4 des Gesetzes), so ist das Gesuch bei dem Gemeinderathe derienigen Gemeindeker Brane 
anzubringen, in deren Gemarkung das abgebraunte Gebäude gelegen war. änderten Ein- 
Dieser hat jedes derartige Gesuch zunächst einer genauen Prüfung zu unterwerfen und richtung des 
dabei hauptsächlich zu erwägen, ob ein wirklich dringendes Bedürfniß vorliegt, ob nicht Gbändes 
blos etwa eine Spekulation beabsichtigt wird und ob der Bittsteller von jedem Verdachte der 
Brandstiftung aus böser Absicht oder grober Fahrlässigkeit frei ist. 
Das Gesuch ist sodann dem Bezirksamte unter genauer und gewissenhafter Angabe aller 
darauf bezüglicher Verhältnisse mit dem bestimmten Antrage auf Genehmigung oder Ver- 
werfung vorzulegen, und es ist dabei auch zu bemerken, ob und welcher Vortheil dem Bitt- 
steller durch die Gewährung seines Gesuchs zugehen würde und in welchem Betrage 
die Entschädigungssumme etwa herabgesetzt werden könne. 
Das Bezirksamt hat das Gesuch seinerseits ebenfalls einer eingehenden Prüfung zu unter- 
ziehen, die Hypothekengläubiger und sonstigen dinglich Berechtigten zu hören, etwa von diesen 
geltend gemachte Bedenken mit den Betheiligten zu erörtern und das Gesuch sodann mit 
seiner eigenen Ansichtsäußerung dem Verwaltungsrath vorzulegen. Von dem nach 
Einkunft der Erklärung des Verwaltungsraths zu erlassenden bezirksamtlichen Erkenntnisse ist 
dem Verwaltungsrath Nachricht zu geben. 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 190. 3
	        
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