258 V. Landesverwaltungsgesetz.
vom 26. Juli 1880 sollte auf die westlichen Provinzen
erst übertragen werden, nachdem dort die Kreis= und
Provinzialordnungen eingeführt worden. Das Letztere
geschah im Laufe der folgenden Jahre und zugleich trat
eine wesentliche Aenderung der bisherigen Organisation
in der Bezirksinstanz ein, indem der, unter dem Vorfite
des Regierungspräsidenten für Beschlußsachen funwaltungsgerichts,
der Bezirksausschuß zur Entscheidung
von Verwaltungsstreitsachen unter dem Vorsitze des Regierungspräsidenten
eingesetzt wurde, welcher zugleich die
Beschlußsachen zu erledigen hatte. Demnächst ward die
Reform mit dem Landesverwaltungsgesetze vom 30. Juli
1883 und dem Zuständigkeitsgesetze vom 1. August 1883
abgeschlossen.
Hierdurch ist, nachdem die beiden letzten Gesetze nebst
einem Theile der Provinzial- und Kreisordnung unterm
19. Mai 1889 auf die Provinz Posen übertragen worden
sind, in der hanzen Monarchie die Selbstthätigkeit
der Staatsbürger in den Dienst der kommunalen und
obrigkeitlichen Verwaltung gestellt, die Erfahrung des
praktischen Lebens für das Berufsbeamtenthum nutzbar
gemacht, die Polizeiverwaltung auf feste Grundlagen
gesetzt, die Unparteilichkeit der Verwaltung gesichert, dem
Einzelnen auf dem Gebiete des öffentlichen Rechts ein
gleichartiger Schutz wie für das Privatrecht gewährt.
Die Minister sind von dem Detail der Verwaltung entlastet,
einzelne Staatsverwaltungszweige auf kommunale
Körperschaften übertragen, die Berufsbeamten durch die