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. das bedingt taugliche Fleisch, wenn es zum Genusse für Menschen brauchbar
III.
. deren Tod durch Schädel= oder Halswirbelbruch, Erschießen in Notfällen, Blitz-
schlag, Verblutung oder Erstickung infolge eines Unglücksfalles oder durch ähnliche
äußere Einwirkungen ohne vorherige Krankheit plötzlich eingetreten ist,
. bei Tuberkulose, die nicht auf ein Organ beschränkt ist, wenn hochgradige Ab-
magerung nicht vorliegt, auch ausgedehnte Erweichungsherde nicht vorhanden sind
und entweder
ma. die tuberkulösen Veränderungen sich nicht bloß in den Eingeweiden und im
Euter vorfinden, jedoch Erscheinungen einer frischen Blutinfektion fehlen oder
bb. die Krankheit sonst an den veränderten Organen eine große Ausdehnung
erlangt hat,
wenn das Fleisch einen fischigen oder tranigen Geruch oder Geschmack oder sonstige
mäßige Abweichung in Bezug auf Geruch und Geschmack sowie solche Abweichungen
in Bezug auf Farbe, Zusammensetzung und Haltbarkeit zeigt, namentlich oberfläch-
liche Zersetzung, mäßigen unangenehmen Harngeruch, Geschlechtsgeruch, Geruch nach
Arznei= oder Desinfektionsmitteln und dergleichen, mäßige Wässerigkeit, mäßige
Gelbfärbung infolge von Gelbsucht, mäßige Durchsetzung mit Blutungen, Miescher-
schen Schläuchen (vergleiche jedoch S§ 34 Nr. 3, § 35 Nr. 1 der Ausführungs-
bestimmungen A) oder Kalkablagerungen,
l von vollständig abgemagerten Tieren, wenn die Abmagerung nicht die Folge einer
Krankheit war,
von Kälbern, die unreif oder nicht genügend entwickelt sind,
von Tieren, die unvollkommen ausgeblutet haben;
gemacht ist (§88§ 37, 38, 39 der Ausführungsbestimmungen A).
8 11.
Bankwürdiges Fleisch.
Alles Übrige in § 10 dieser Verordnung nicht erwähnte genußtaugliche Fleisch ist bank-
würdig (vollwertig), auch das von Tieren, die wegen Knochenbruchs oder einer sonstigen schweren
Verletzung innerhalb zwölf Stunden nach dem Unfall geschlachtet worden sind, ebenso das als in
seinem Nahrungs= und Genußwert erheblich herabgesetzt erklärte Fleisch einfinniger Tiere
(§ 40 Ziffer 2 der Ausführungsbestimmungen A).
§ 12.
Vertrieb des Fleisches.
Das bankwürdige Fleisch von Rindvieh, Schweinen, Schafen und Ziegen ist dem freien
Verkehr zu überlassen, während das nicht bankwürdige Fleisch der genannten Tiere den in
§ 15 dieser Verordnung vorgesehenen Beschränkungen unterliegt.
Auf den Vertrieb von Pferdefleisch finden die Bestimmungen des § 18 Absatz 2, 3
und 4 des Gesetzes Anwendung.