Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1904. (36)

XIV. 107 
Äbergangsbestimmung. 
g 39. 
Die Ortsschulbehörden haben außer den taubstummen und blinden Kindern, die auf 
Beginn des Schuljahres 1904 schulpflichtig werden, auch die Taubstummen und Blinden, 
welche bereits früher in das Alter der Schulpflicht eingetreten sind, das 16. Lebensjahr aber 
erst nach dem 30. Juni d. J. vollenden werden, sofern sie eine Anstalt nicht besuchen oder 
noch nicht besucht haben, durch Vermittelung der Großherzoglichen Kreisschulvisitatur bei der 
Oberschulbehörde anzumelden. 
§ 40. 
Die mit Bekanntmachung des Großherzoglichen Ministeriums des Innern vom 4. Mai 
1877 veröffentlichten Statuten für die Großherzogliche Blindenerziehungsanstalt Ilvesheim 
und die Großherzoglichen Taubstummenanstalten in Meersburg und Gerlachsheim treten mit 
Wirkung vom 1. April d. J. außer Kraft. 
Karlsruhe, den 9. Juni 1904. 
Großherzogliches Ministerium der Justiz, Großherzogliches Ministerium 
des Kultus und Unterrichts. des Innern. 
von Dusch. Schenkel. 
Dr. Bartning. Dr. Kirchenbauer.
	        
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