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Die Einhebung der Beitragsschuldigkeiten erfolgt durch die örtlichen Steuerbehörden und
nach den für die Erhebung und Beitreibung der Staatsabgaben geltenden Vorschriften.
Artikel 46.
Ersatz der geleisteten Vorschüsse.
Aus den eingehenden Verbandsbeiträgen sind“) die aus den Amts= und Gemeindekassen
zu leistenden Vorschüsse zu decken.
lber das hierwegen einzuhaltende Verfahren trifft die Vollzugsverordnung Bestimmung.
Artikel 47.
Zuschläge zur Verbandsumlage. Mindernug derselben.
Wenn der in einer Versicherungsanstalt sich ergebende Entschädigungsaufwand den für
den Verband ermittelten Durchschnittsschaden in zwei aufeinanderfolgenden Jahren um mehr
als das Doppelte übersteigt, so kann für die betreffende Anstalt zu der geordneten Verbands-
umlage ein Zuschlag bis zum doppelten Betrage derselben auf ein Jahr verfügt werden.
Wenn in einer Versicherungsanstalt der Aufwand in mehreren aufeinanderfolgenden
Jahren weniger als die Hälfte des für den Verband ermittelten Durchschnittsschadens beträgt,
so kann die auf diese Anstalt entfallende Verbandsumlage in einem entsprechenden Verhältnis
auf ein Jahr gemindert werden.
Über die Zulässigkeit der Erhebung von Zuschlägen zu der Verbandsumlage und der
Minderung derselben entscheidet nach erfolgter Anhörung des Ausschusses das Ministerium
des Innern auf Antrag der Verbandsverwaltung endgültig.
Artikel 48.
Staatsbeitrag.
Wenn in einem Beitragsjahr die auf je 100 Mark Versicherungswert entfallende Ver-
bandsumlage 20 Pfennig übersteigt, wird der überschießende Betrag aus der Staatskasse
gedeckt.
Artikel 49.
Entscheidung von Streitigkeiten.
Streitigkeiten zwischen den Ortsviehversicherungsanstalten und dem Versicherungsverband
über die gegenseitigen Rechte und Pflichten entscheidet der Verwaltungsgerichtshof in erster
und letzter Instanz.
*) Vergleiche Artikel 48 des Gesetzes.