Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1904. (36)

282 XX. 
Die Einhebung der Beitragsschuldigkeiten erfolgt durch die örtlichen Steuerbehörden und 
nach den für die Erhebung und Beitreibung der Staatsabgaben geltenden Vorschriften. 
Artikel 46. 
Ersatz der geleisteten Vorschüsse. 
Aus den eingehenden Verbandsbeiträgen sind“) die aus den Amts= und Gemeindekassen 
zu leistenden Vorschüsse zu decken. 
lber das hierwegen einzuhaltende Verfahren trifft die Vollzugsverordnung Bestimmung. 
Artikel 47. 
Zuschläge zur Verbandsumlage. Mindernug derselben. 
Wenn der in einer Versicherungsanstalt sich ergebende Entschädigungsaufwand den für 
den Verband ermittelten Durchschnittsschaden in zwei aufeinanderfolgenden Jahren um mehr 
als das Doppelte übersteigt, so kann für die betreffende Anstalt zu der geordneten Verbands- 
umlage ein Zuschlag bis zum doppelten Betrage derselben auf ein Jahr verfügt werden. 
Wenn in einer Versicherungsanstalt der Aufwand in mehreren aufeinanderfolgenden 
Jahren weniger als die Hälfte des für den Verband ermittelten Durchschnittsschadens beträgt, 
so kann die auf diese Anstalt entfallende Verbandsumlage in einem entsprechenden Verhältnis 
auf ein Jahr gemindert werden. 
Über die Zulässigkeit der Erhebung von Zuschlägen zu der Verbandsumlage und der 
Minderung derselben entscheidet nach erfolgter Anhörung des Ausschusses das Ministerium 
des Innern auf Antrag der Verbandsverwaltung endgültig. 
Artikel 48. 
Staatsbeitrag. 
Wenn in einem Beitragsjahr die auf je 100 Mark Versicherungswert entfallende Ver- 
bandsumlage 20 Pfennig übersteigt, wird der überschießende Betrag aus der Staatskasse 
gedeckt. 
Artikel 49. 
Entscheidung von Streitigkeiten. 
Streitigkeiten zwischen den Ortsviehversicherungsanstalten und dem Versicherungsverband 
über die gegenseitigen Rechte und Pflichten entscheidet der Verwaltungsgerichtshof in erster 
und letzter Instanz. 
*) Vergleiche Artikel 48 des Gesetzes.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.