Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1904. (36)

Nr. XXXIV. 499 
Gesetzes- und Verordnungs-BZlatt 
für das Großherzogtum Baden. 
Ausgegeben zu Karlsruhe, Dienstag den 27. Dezember 1904. 
Inhalt. 
Bekanntmachungen: des Ministeriums der Instiz, des Kultus und Unterrichts: Die Kosten 
der Rechtshilfe unter den Behörden verschiedener Bundesstaaten betreffend; des Ministeriums des Innern: Die 
Ausfhebung des Pflastergeldes und die Ausscheidung von Landstraßen betreffend. 
  
  
Bekanntmachung. 
(Vom 21. Dezember 1904.) 
Die Kosten der Rechtshilfe unter den Behörden verschiedener Bundesstaaten betreffend. 
Der mit Bekanntmachung vom 12. Oktober d. J. (Gesetzes= und Verordnungsblatt 
Seite 420) veröffentlichten Vereinbarung sämtlicher Bundesstaaten über die Kosten der Rechts- 
hilfe wird zufolge weiterer Vereinbarung Wirkung vom 15. September d. J. ab mit der 
Maßgabe beigelegt, daß die vereinbarten Grundsätze auf alle Rechtshilfesachen anzuwenden sind, 
in denen die erbetene Rechtshilfe an dem bezeichneten Tage noch nicht oder noch nicht voll- 
ständig geleistet war. In den Fällen dagegen, in denen am 15. September d. J. die Ersuchen 
bereits vollständig erledigt waren, hat die Gebührenerhebung wie die Kostenerstattung noch 
nach den bisherigen Vorschriften zu erfolgen. 
Karlsruhe, den 21. Dezember 1904. 
Großherzogliches Ministerium der Justiz, des Kultus und Unterrichts. 
In Vertretung: 
Hübsch. Dr. Bartning. 
Bekanntmachung. 
(Vom 20. Dezember 1904.) 
Die Aufhebung des Pflastergeldes und die Ausscheidung von Landstraßen betreffend. 
Mit Bezug auf die Bekanntmachung vom 25. Juni 1901 (Gesetzes= und Verordnungs- 
blatt Seite 444) wird weiter das Verzeichnis derjenigen Straßenstrecken bekannt gegeben, welche 
innerhalb Ortsetters der Stadt Offenburg (Gesetz vom 31 Juli 1904, Gesetzes= und Ver- 
ordnungsblatt Seite 268), innerhalb Ortsetters der Stadt Pforzheim nach Vereinigung der 
Gemeinde Brötzingen mit der Stadtgemeinde Pforzheim und innerhalb Ortsetters der Stadt 
Karlsruhe nach Übergang einzelner seither in Unterhaltung und im Eigentum der Großher= 
zoglichen Eisenbahnverwaltung gestandener früherer Landstraßenstrecken an die Stadt nach § 1 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1904. 71
	        
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