Nr. XXI. 425
Gesetzes- und Verordnungs-Vlatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Freitag den 22. September 1905.
Inhalt.
Verordnungen: des Ministeriums des Innern: den Verkehr mit Sprengstoffen betreffend; die Herstellung,
Aufbewahrung und Verwendung von Azetylen sowie die Lagerung von Carpid betreffend; die Bekämpfung der Geflügelcholera
betreffend.
Verordunng.
Den Verkehr mit Sprengstoffen betreffend.
Auf Grund des § 367 Ziffer 5 des Reichsstrafgesetzbuchs und des Artikels 3 Vla des
badischen Einführungsgesetzes zum Reichsstrafgesetzbuch vom 23. Dezember 1871 wird hinsichtlich
des Verkehrs mit Sprengstoffen mit Rücksicht auf die vom Bundesrat hierüber vereinbarten
Bestimmungen unter Aufhebung der Verordnungen vom 8. November 1893 und vom 7. Juli 1898,
den Verkehr mit Sprengstoffen betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt 1893 Seite 137 ff.
und 1898 Seite 357) verordnet was folgt:
81.
Die nachstehenden Bestimmungen begreifen:
1. die Versendung von Sprengstoffen auf Land- und Wasserwegen — mit Ausnahme
des Eisenbahn= und Postverkehrs und des unter militärischer Begleitung statt—
findenden Verkehrs mit Sprengstoffen und Munitionsgegenständen der Militär= und
Marineverwaltung sowie der Versendung von Sprengstoffen in Kauffahrteischiffen —
2. den Handel mit Sprengstoffen,
3. die Aufbewahrung und Verausgabung von Sprengstoffen innerhalb des Betriebs
von Bergwerken, Steinbrüchen, Bauten und gewerblichen Anlagen,
4. die Lagerung von Sprengstoffen — mit Ausnahme der Lagerung in Niederlagen
oder Magazinen der Militär= und Marineverwaltung —.
Zu den Sprengstoffen im Sinne dieser Bestimmungen gehören nicht:
a. die in dem Heere und in der Marine vorgeschriebenen, nicht sprengkräftigen
Zündungen,
b. die für Feuerwaffen bestimmten Zündhütchen und Zündspiegel, die für Handfeuer-
waffen bestimmten Metallpatronen und alle Jagdpatronen,
. Zündschnüre.
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1905 61
(Vom 29. August 1905.)
7.