XXIV. 451
Als Rebpflanzung gilt jede Anpflanzung der eigentlichen Weinrebe — vitis — ohne
Rücksicht auf Umfang oder Zweckbestimmung, demnach nicht nur eine Rebpflanzung, welche
der Gewinnung von Wein dient, sondern auch eine Rebpflanzung zum Zwecke der Gewinnung
von Tafeltrauben sowie eine Anflanzung von Zierreben.
Als höhere Verwaltungsbehörde im Sinne des § 1 Absatz 2 und des § 3 Absatz 3 des
Reichsgesetzes von 1904 ist das Ministerium des Innern und im Sinne des § 5 dieses Gesetzes
das Bezirksamt zuständig.
Als Ortspolizeibehörde im Sinne dieser Verordnung gilt der Bürgermeister und zwar
auch in denjenigen Städten, in denen im übrigen die unmittelbare Verwaltung der Orts-
polizei dem Bezirksamt zugewiesen ist. Für abgesonderte Gemarkungen gilt der Stabhalter
als Ortspolizeibehörde, sofern einem solchen die Verwaltung der Ortspolizei oder einzelner
Zweige übertragen ist.
§2.
Die zur Aufsicht zuständigen Behörden, Beamten und Sachverständigen sind auch damit
betraut, innerhalb ihres Dienstbezirks bei allen geeigneten Gelegenheiten die Besitzer von Reb-
pflanzungen über die Natur und die Gefährlichkeit der Reblaus und über die bei ihrem Vor-
handensein auftretenden äußeren Anzeichen zu belehren, sowie bei ihren auswärtigen Dienst-
geschäften sich durch geeignete Umfragen und Erkundigungen von dem Vorliegen verdächtiger
Erscheinungen, welche auf das Vorhandensein der Reblaus schließen lassen, Kenntnis zu verschaffen.
Die gleiche Aufgabe liegt den Beamten der landwirtschaftlichen Versuchsanstalt, den
Obst- und Weinbaulehrern sowie den Landwirtschaftslehrern ob, auch wenn sie nicht als Beamte
oder Sachverständige mit der Ausübung der Ausfsicht ausdrücklich betraut sind. Wenn sie
verdächtige Erscheinungen oder Zuwiderhandlungen gegen die zur Bekämpfung der Reblaus
erlassenen Vorschriften wahrnehmen, haben sie dafür Sorge zu tragen, daß der zuständige
Aufsichtsbeamte und geeignetenfalls das Ministerium des Innern sofort Kenntnis erhält.
83.
Zur Wahrnehmung der ständigen Aufsicht sind die am Weinbau beteiligten Gebiete in
weitere und engere Aufsichtsbezirke eingeteilt.
1. Die weiteren Aufsichtsbezirke werden vom Ministerium des Innern mit der Maßgabe
bestimmt, daß sie sich in die Einteilung des Landes in Weinbaubezirke (§ 18) tunlich
einordnen.
2. Als engerer Aufsichtsbezirk gilt der Bezirk einer Gemeinde und einer abgesonderten
Gemarkung, letzterer aber nur dann, wenn die Ortspolizei darin einem Stabhalter
übertragen ist. Im übrigen bilden abgesonderte Gemarkungen einen Bestandteil des
Aufsichtsbezirks derjenigen Gemeinde, deren Bürgermeister die Ortspolizei in der ab-
gesonderten Gemarkung ausübt; ferner können auch sonstige abgesonderte Gemarkungen
vom Bezirksamt dem engeren Aufsichtsbezirk einer benachbarten Gemeinde zugewiesen
werden.
84.
Die ständige Beaufsichtigung der Rebpflanzungen, einschließlich der Gärten und Reb—
schulen, wird ausgeübt: 66.