Nr. XXVIII. 527
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Freitag den 22. Dezember 1905.
Inhalt.
Verordnung: des Ministeriums der Instiz. des Kultus und Unterrichts und des Ministeriums
des Innerun: die Statistik der kaufmannsgerichtlichen Streitigkeiten betreffend.
Verorduung.
(Vom 30. November 1905)
Die Statistik der kaufmannsgerichtlichen Streitigkeiten betreffend.
1. Kaufmannsgerichte.
81.
Die Kaufmannsgerichte haben die folgenden Tabellen zu führen:
Über ihre Rechtsprechung eine Tabelle nach Formular 1,
über ihre Tätigkeit als Einigungsamt eine Tabelle nach Formular 2,
über die von ihnen abgegebenen Gutachten und gestellten Anträge eine solche nach.
Formular 3. ·
§2 —
1. Die Tabellen werden auf Jahresende abgeschlossen. Abschluß der
2. Hierauf ist in der Tabelle nach dem letzten Eintrage unter der überschrift „Ent- Tabellen.
zifferung“ anzugeben:
wie viel überjährige und wie viel neu anhängig gewordene Sachen in der Tabelle
eingetragen sind,
wie viele von den eingetragenen Sachen erledigt und wie viele, weil nicht erledigt,
in die Tabelle des folgenden Jahres zu übertragen sind.
3. Der Entzifferung sind die Ordnungszahlen der zu übertragenden Sachen, diesen Sachen
selbst ist in der Spalte für Bemerkungen der Vermerk „Übertragen“ beizusetzen.
Tabellen.
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8 3. Neuanlegung
der Tabellen:
1. Gleichzeitig mit dem Abschlusse der Tabellen (§ 2) sind beeselben neu anzulegen. *3
Uberträge.
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1905.