Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1905. (37)

XXIX. W 
Bekanntmachung, 
betreffend Abänderung der Vorschriften über die Prüfung der Tierärzte. 
Vom 14. Dezember 1905. 
Auf Grund des § 29 der Gewerbeordnung hat der Bundesrat beschlossen: 
I. Die Vorschriften über die Prüfung der Tierärzte vom 13. Juli 1889 (Zentralblatt 
Seite 421) werden durch folgende zusätzliche Bestimmungen ergänzt: 
1. im § 14 Ziffer 1 wird hinzugefügt: „sowie die Prüfung in der Fleischbeschau“; 
2. im § 16 Absatz 1 wird: 
#u#. in den Eingangsworten hinter „Prüfung“ eingeschaltet: „sowie in der Prüfung 
in der Fleischbeschau“, 
b. als Ziffer 7 hinzugefügt: „an einem geschlachteten Tiere die Fleischbeschau auszu- 
führen und sich über das Ergebnis zu äußern; der Befund und die Beurteilung 
sind schriftlich mitzuteilen. Außerdem ist gleichzeitig durch eine mündliche Prüfung 
zu ermitteln, ob der Kandidat die für die Ausübung der Schlachtvieh= und Fleisch- 
beschau erforderlichen theoretischen Kenntnisse, insbesondere auch hinsichtlich der 
wichtigsten gesetzlichen Bestimmungen besitzt“ 
3. im Schlußsatze des § 16 wird zwischen den Worten „aus“ und „drei“ das Wort 
„mindestens"“ eingefügt. 
II. Vorstehende Bestimmungen finden auf alle Fachprüfungen in der Tierheilkunde An- 
wendung, welche nach dem 1. Jannar 1906 begonnen werden. 
Berlin, den 14. Dezember 1905. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Graf von Posadowsky. 
  
  
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Karlsruhe.
	        
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