Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1905. (37)

Nr. V. 1 
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt 
für das Großherzogtum Baden. 
Ausgegeben zu Karlsruhe, Mittwoch den 29. März 1905. 
Inhalt. 
Bekanntmachungen: des Ministeriums des Jnnern: die Rheinschiffahrts-Polizeiordnung betreffend; die 
Einrichtung und das Verfahren der Behörden für die Untersuchung der Rheinschiffe betreffend; die Beförderung von Petroleum 
und dessen Destillationsprodukten in Kastenschiffen auf dem Rhein betreffend. 
  
  
  
Bekanutmachung. 
(Vom 18. März 1905.) 
Die Rheinschiffahrts-Polizeiordnung betreffend. 
Mit Allerhöchster Ermächtigung aus Großherzoglichem Staatsministerium vom 16. März 
1905 werden die von den Bevollmächtigten der Rheinuferstaaten laut Protokoll X1 der 
ordentlichen Sitzung der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt d. d. Mannheim, den 
10. September 1904, vereinbarten und von den Regierungen der Uferstaaten genehmigten 
Abänderungen und Ergänzungen der unterm 21. Juli 1897 (Gesetzes= und Verordnungsblatt 
Seite 163) veröffentlichten und durch die Nachträge vom 7. September 1899 (Gesetzes= und 
Verordnungsblatt Seite 439) und vom 18. Juli 1900 (Gesetzes= und Verordnungsblatt 
Seite 855) ergänzten Rheinschiffahrts- Polizeiordnung in der Anlage 1 mit dem Anfügen ver- — 
öffentlicht, daß dieselben am 1. April d. J. in Kraft treten. — 
Auf Grund derselben Allerhöchsten Ermächtigung veröffentlichen wir in der Anlage ll lage 1 
gleichzeitig die neue Fassung der Rheinschiffahrts-Polizeiordnung, wie sie sich aus den vereu. 
barten Abänderungen und Ergänzungen und den erwähnten Nachträgen ergibt. Dieselbe tritt 
mit Wirkung vom 1. April d. J. an die Stelle der Rheinschiffahrts-Polizeiordnung von 1897 
und der dazu erlassenen Nachträge vom 7. September 1899 und 18. Juli 1900. 
Hinsichtlich der Zuständigkeit zur Wahrnehmung der sich nach der Rheinschiffahrts-Polizei- 
ordnung ergebenden behördlichen Verrichtungen wird weiter bekannt gemacht: 
1. Die Rheinbauinspektionen sind als Strom= und Schiffahrtspolizeibehörden, vorbehaltlich 
der nach besonderen Bestimmungen anderen Behoͤrden, wie den Orts= und Bezirks- 
polizeibehörden, den Zoll= und Eisenbahnbehörden in ihrer Eigenschaft als Hafen- 
polizeibehörden, den Rheinschiffahrtsinspektoren zukommenden Befugnisse, damit betraut, 
die Beobachtung der Vorschriften der Rheinschiffahrts-Polizeiordnung zu überwachen, 
die Entstehung und Fortsetzung von Zuständen, welche diesen Forschriften zuwider- 
Gesetzes= und Verordnungsblait 1905.
	        
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